VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.03.2005 - 2 M 5241/03.A - asyl.net: M7034
https://www.asyl.net/rsdb/M7034
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für herausgehobene Anhänger des Baath-Regimes wegen Gefahr von Racheakten bei Rückkehr in den Irak (hier: früheres Mitglied eines Hinrichtungskommandos).

 

Schlagwörter: Irak, Neue Sachlage, Flüchtlingsanerkennung, Verpflichtungsurteil, Vollstreckungsabwehrklage, Hinrichtungskommando, Racheakte, Baath, Funktionäre
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 167; ZPO § 767
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für herausgehobene Anhänger des Baath-Regimes wegen Gefahr von Racheakten bei Rückkehr in den Irak (hier: früheres Mitglied eines Hinrichtungskommandos).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Zur Überzeugung des Gerichts kann sie sich hinsichtlich des Beklagten und dessen persönlicher Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr in den Irak allerdings nicht auf den Wegfall der Schutzbedürftigkeit gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG berufen, da der Beklagte nach wie vor des Schutzes bedarf.

Bei der Bestimmung der Verfolgungsgefährdung dem nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzten Schadenseintritt hinsichtlich der dort aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, die zudem hinreichend konkret und individualisiert an diesem Maßstab eintreten würde, geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte tatsächlich Mitglied eines Hinrichtungskommandos im Irak war und zumindest Beihilfehandlungen für die bekannten Verbrechen des Uday Hussein geleistet hat. Der Beklagte hat nunmehr diese Tathandlungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 zwar in Abrede gestellt, das Gericht vermag ihm gleichwohl darin nicht zu folgen, weil er bereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2001 eine umfangreiche arabischsprachige Einlassung dem Gericht übersandt hat, in dem er seine Zugehörigkeit zu dieser Einheit beschrieben, die dann dem Gericht Anlass zu weiteren Fragen in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, welche von dem Beklagten auch im Zusammenhang und unter Schilderung der Tatbeiträge im einzelnen bestätigt wurde. Insoweit geht das Gericht trotz Veränderung der Sachlage davon aus, dass der Beklagte als herausgehobener Anhänger des beseitigten Regimes im Irak und als identifizierbares Mitglied dieser Einheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel zumindest privater Rachehandlungen sein kann und deswegen einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben bei einer Rückkehr derzeit ausgesetzt ist.