VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 14.06.2005 - 11 L 359/05.A - asyl.net: M7036
https://www.asyl.net/rsdb/M7036
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Asylantrag, Anzeigepflicht, Entscheidungszeitpunkt, Vertrauensschutz, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Insbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil die Antragstellerin keinen Asylantrag gestellt hat und deshalb ein Asylverfahren überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Denn ein Asylantrag gilt gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I 1950) mit Zugang der Anzeige der Ausländerbehörde beim Bundesamt als gestellt. Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die ledige und im August 2003 geborene Antragstellerin ist nach Asylantragstellung ihrer Mutter am 6.11.2002 im Bundesgebiet geboren und ihre Mutter hält sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Urteil der Kammer vom 21.7.2004 - 11 K 3604/03.A - ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Das Asylverfahren ihres Vaters ist bereits durch rechtskräftiges Urteil des VG Arnsberg vom 4.12.2003 - 6 K 5201/02.A - negativ abgeschlossen worden. Dies hat die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt am 1.3.2005 mitgeteilt.

Unerheblich ist, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG erst am 1.1.2005 und damit nach der Geburt der Antragstellerin in Kraft getreten ist. Es gibt keine Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder von Asylbewerbern ausschlösse. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG im Rahmen der in Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 getroffenen Inkrafttretensregelungen einen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl ausgesprochen. Daraus folgt, dass die Antragsfiktion für alle Fälle gilt, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen und noch kein Asylantrag gestellt wurde (vgl. dazu auch VG Minden, Beschluss vom 20.5.2005 - 7 L 287/05.A - ).