Der nach § 123 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin plant eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Petitionsverfahrens. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers kann sich allein aus § 60 a Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 09.05.2005 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.
Vorliegend kann der Antragsteller aus dem Erlass vom 09.05.2005 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nichts aus dem Erlass für sich herleiten, weil er nicht (mehr) in den Anwendungsbereich des Erlasses fällt. Zielrichtung des Erlasses ist nach Ziffer 3 im Falle der Einreichung einer Ausländerpetition die Rechte des Betroffenen und des Ausschusses in hinreichendem Maße zu wahren.
Für den Fall, dass wie hier ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis nicht vorliegt wird angeordnet, die Abschiebung bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens und gegebenenfalls des Härteverfahrens auszusetzen. Auf diese Vorschrift kann sich der Antragsteller jedoch nicht mehr berufen. Denn im Falle des Antragstellers besteht kein Bedürfnis mehr, seine Rechte und die des Ausschusses im Hinblick auf das laufende Petitionsverfahren zu sichern. Denn der Hessische Landtag hat in seiner Sitzung am 14.07.2005 im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 104 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages von einer Intervention gegen die beabsichtigte Rückführung des Antragstellers trotz noch nicht abschließend behandelter Petition abgesehen. Damit hat der Hessische Landtag von dem ihm nach § 104 der Geschäftsordnung des Landtages zustehenden Recht, den Vollzug der Maßnahme bis zur abschließenden Beschlussfassung des Landtages über die Petition auszusetzen oder einstweilige Regelungen in Bezug auf den Gegenstand von Petitionen zu treffen dahingehend Gebrauch gemacht, den Vollzug der Abschiebung des Antragstellers nicht aussetzen zu lassen. Da somit die Rechte des Ausschusses im Hinblick auf die bei ihm eingereichte Petition und die Rechte des Antragstellers die nicht weiter gehen, als die Rechte des Ausschusses gewahrt sind, hat sich der Anwendungsbereich des Erlasses des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 09.05.2005 erschöpft und der Antragsteller kann sich nicht mehr auf den Erlass berufen. Da der Erlass in Ziffer 3 ausdrücklich davon spricht, dass er der Wahrung der Rechte des Betroffenen und des Ausschusses dient und keine weitergehenden Ziele verfolgt, besteht auch kein Bedürfnis dafür, dem Antragsteller ein weitergehendes Bleiberecht bis zur formellen Entscheidung über die Petition einzuräumen.