VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 503/04 - asyl.net: M7044
https://www.asyl.net/rsdb/M7044
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, Ausreisehindernis, Serbien und Montenegro, Kosovo, Freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Roma, Ashkali, dringende humanitäre Gründe
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 4
Auszüge:

Nach § 10 Abs. 3 AufenthG (§ 30 Abs. 5 AuslG a.F.) darf eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Gesetzes erteilt werden, wenn - wie hier - ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Die insoweit in den Blick zu nehmende Vorschrift des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG entspricht in ihrem Regelungsgehalt im Wesentlichen den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a.F.. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Dies ist indes nicht der Fall, weil den Klägern nach der Erkenntnislage des Gerichts, die auch die von ihnen im Klageverfahren eingereichten Erkenntnisquellen umfasst, eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo möglich und zumutbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für bestimmte ethnische Minderheiten im Kosovo schwierig und auch nicht immer ungefährlich ist. Hierbei handelt es sich jedoch um Gefahren, die für Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen generell bestehen. Solche Gefahren sind bei der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp nach § 60a AufenthG zu berücksichtigen mit der Folge, dass in der Regel auch eine konkrete erhebliche Gefahr nicht unter den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fällt, wenn diese Gefahr zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Zielstaat droht (BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101 m.w.N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ein Abschiebungsschutz wegen der allgemeinen Gefahrenlage allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein anderweitiger Schutz nicht besteht, für die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe eine extreme Gefahrenlage gegeben und aus diesen Gründen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz nicht sichergestellt ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere für Roma und Ashkali aus dem Kosovo nicht der Fall (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urt. vom 06.01.2005 - 6 A 388/04).