VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 22.08.2005 - 3 L 538/05 - asyl.net: M7048
https://www.asyl.net/rsdb/M7048
Leitsatz:

Fehlt eine nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung, so besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.

 

Schlagwörter: Abschiebungsankündigung, Abschiebungshindernis, Rechtliche Unmöglichkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 5 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Fehlt eine nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung, so besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Mit Blick auf diese Abschiebung steht dem Antragsteller auch ein (Anordnungs-) Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Duldung zu, weil es der Antragsgegner versäumt hat, die geplante Abschiebung entsprechend § 60a Abs. 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anzukündigen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall des Erlöschens der Duldung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.

Diese strikte Voraussetzung ("ist ... anzukündigen") des im Aufenthaltsgesetz geregelten Vollstreckungsrechts hat der Antragsgegner nach Lage der Akten bisher nicht beachtet.

Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer so genannten konkludenten Ankündigung der Abschiebung, wie sie die noch zum früheren Ausländerrecht ergangene Rechtsprechung im Einzelfall als ausreichend angesehen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. November 2002 - 18 B 2289/02 -, juris).

Dass der Antragsteller aufgrund der bis zum 25. Oktober 2005 angeordneten und derzeit in C. vollzogenen Abschiebehaft mit einer baldigen Abschiebung rechnen musste, ändert im Übrigen nichts daran, dass bis zur Nachholung der vom Gesetz geforderten Abschiebungsankündigung die Abschiebung als aus "rechtlichen Gründen unmöglich" (§ 60a Abs. 2 AufenthG) anzusehen und damit einstweilen auszusetzen ist.