VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2005 - A 11 K 12040/03 - asyl.net: M7058
https://www.asyl.net/rsdb/M7058
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Exilpolitische Betätigung, Monarchisten, Nationalisten, Wächter des Ewigen Iran, N.I.D., Konstitunalisten, O.I.K., Überwachung im Aufnahmeland, Oppositionelle, Genfer Flüchtlingskonvention, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; AsylVfG § 28 Abs. 2; GFK Art. 33 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 3
Auszüge:

Das hiernach durchzuführende weitere Asylverfahren führt zur Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen politischer Überzeugung festzustellen (vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG).

Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen regimefeindliche Exilaktivitäten genau und möglichst umfassend beobachten sowie Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller Gruppen namentlich zu erfassen suchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 8.2.2000 an VG Trier und 3.11.1997 an VG Münster und Schleswig; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 an VG Schleswig, 23.8.2000 an VG Potsdam, 21.1.2000 an VG Köln und 26.10.1999 an VG Koblenz). Zwar setzt eine erhöhte Gefährdung nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz eine "exponierte oppositionelle Betätigung" bzw. "hervorgehobene Bedeutung" des Oppositionellen voraus (Auskünfte v. 28.1.2003 an VG Schleswig, v. 11.12.2000 an VG Köln und v. 23.8.2000 an VG Leipzig, Köln und Potsdam). Sie hängt auch von den konkreten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das Regime ab, insbesondere davon, inwieweit jemand schon im Iran als Regimegegner aufgefallen ist, denn dort ist bekannt, dass mit Exilaktivitäten auch eine drohende Verfolgungsgefahr heraufbeschworen und damit ein Verbleiben im Ausland ermöglicht werden soll (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen v. 23.5.2003 an VG Schleswig und VG Kassel; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 a.a.O.; Auswärtiges Amt v. 5.9.2000; Bericht des unabhängigen Bundesasylsenats Österreich über eine Reise im Mai/Juni 2002 S. 13 f). Der Kläger hat aber ernsthaft zu befürchten, dass die wiedergegebene exponierte Stellung und Betätigung für die Monarchisten, die er auch mit eigenem Foto als "Vorstandsmitglied im Großraum Rhein-Neckar-Kreis" unter einer Internetadresse der N.I.D./O.I.K. beschreibt, zu einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran genügt. Dabei kommt es bereits im Stadium von Voruntersuchungen, die Tage, Wochen oder sogar Monate andauern können, insbesondere während des Polizeigewahrsams zu Misshandlungen und Folterungen, mit denen Geständnisse und Informationen erpresst werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.12.2004, II-I.3.a, Rat der Europäischen Union S. 27). Die staatlichen Reaktionen gegen Oppositionelle unterliegen keiner Systematik (vgl. Deutsches Orient-Institut v. 29.2.2000, Bundesamt für Verfassungsschutz v. 23.8.2000) und sind kaum berechenbar, zumal wenn die Werte der Islamischen Revolution oder deren Führer als verunglimpft betrachtet werden könnten; nach außen wirksame politische Betätigungen mit dem Ziel, das Regime oder das islamische System zu stürzen, werden aber strikt verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.12.2004, II.1.a; amnesty international v. 24.3.2004 an OVG Bremen; Deutsches Orient-Institut v. 24.7.2000 an VG Mainz).

Dass gerade die monarchistisch-nationalistischen Exilorganisationen vom iranischen Regime ausspioniert und inzwischen als Ernst zu nehmende politische Gegner gewertet werden, nachdem sie sich als führende Oppositionsbewegung mit großem medialem Einfluss auf die unzufriedene Bevölkerung im Iran etabliert haben, ergibt sich aus zahlreichen neueren Erkenntnisquellen, denen auch die Gefährdung exponierter Vertreter der Organisationen zu entnehmen ist (Gutachtervernehmung beim VG Wiesbaden am 11.3.2003; Deutsches Orient-Institut v. 26.5.2003 a.a.O., anders noch v. 2.9.2002 an Unabhängigen Bundesasylsenat Österreich; Kompetenzzentrum Orient-Okzident Mainz v. 19.8.2003 an Hess. VGH; amnesty international v. 3.2.2004 an VG Schleswig und v. 24.3.2004 an OVG Bremen, so im Grundsatz dessen Urt. v. 10.11.2004 - 2 A 475/03.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.12.2004, II.4).

§ 28 AsylVfG steht dieser Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nicht entgegen. Hiernach wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Nach dem eingefügten Abs. 2 kann zwar ab 1.1.2005 bei Folgeanträgen in der Regel auch die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden, wenn das Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrags enthalten sind, gestützt wird (Art. 3 Nr. 18, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Auch wenn die neue Rechtslage maßgebend ist und der Kläger dem Urteil vom 29.1.1998 zufolge keine im Iran gefasste und betätigte politische Überzeugung fortgeführt hat, kann sich dies aber nicht auswirken, was die Kammer bereits zum vorläufigen Rechtsschutz in einem anderen Verfahren erwogen hat (Beschl. v. 13.4.2005 - A 11 K 13268/04 -).

§ 60 Abs. 1 AufenthG enthält ausdrücklich "in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)" - GFK - die Umsetzung des dortigen "Artikel 33. Verbot der Ausweisung und Zurückweisung". § 28 Abs. 2 AsylVfG zielt darauf ab, die Feststellung drohender Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG auch für die Abschiebebehörde verbindlich zu verneinen (§ 4 S. 1 AsylVfG). Dies widerspräche aber der Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 1 GFK:

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner ... politischen Überzeugung bedroht sein würde.

"Flüchtling" im Sinne dieses Abkommens ist nämlich "jede Person", die

...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ... politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will...

Eine Einschränkung für Nachfluchtgründe wie in § 28 AsylVfG findet sich dort nicht; auch die Nachfluchtentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 66), auf die § 28 AsylVfG zurückgeht, weist besonders auf den verbleibenden "Schutz nach Maßgabe von Art. 33" GFK hin und enthält am Ende die - eigentlich tragende - Erwägung, das Oberverwaltungsgericht sei willkürfrei davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer politische Verfolgung nicht drohe. Ebenso heißt es in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) einschränkend:

Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Demgemäß hat die UNHCR-Vertretung Deutschland zur Umsetzung des § 28 AsylVfG n.F. am 23.12.2004 angeregt:

Um einen völkervertragswidrigen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz zu vermeiden, sollte in den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ... klar gestellt werden, dass bei festgestellter Verfolgungsgefahr eine Ausnahme von der Regelvermutung für die fehlende Verfolgungsgefahr vorliegt und eine Flüchtlingsanerkennung möglich bleibt.

In der Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucksache 15/538 zu Art. 3 Nr. 18) ist zwar ausgeführt, dass durch die Versagung auch des "Kleinen Asyls" nach § 60 Abs. 1 AufenthG keine Schutzlücke entstehe, weil es noch andere Rechtsgrundlagen für Schutz vor Abschiebungen bei konkreten Gefahren gebe und die Genfer Flüchtlingskonvention "lediglich - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 1 GFK - einen Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert". Dabei wird aber übergangen, dass Art. 33 Abs. 1 GFK gerade durch § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzt werden soll, nicht etwa durch § 60 Abs. 7 AufenthG, der nicht einmal ein striktes Abschiebungsverbot enthält.

Sollte also § 28 Abs. 2 AsylVfG bewirken, dass § 60 Abs. 1 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, obwohl Art. 33 Abs. 1 GFK entgegensteht, widerspräche sich das Zuwanderungsgesetz selbst, da es § 60 Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 2 AsylVfG gleichzeitig in Kraft gesetzt hat. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch ausräumen, dass bei einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 GFK eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG gemacht wird. Dadurch wird zwar die Ausnahme zur Regel, denn der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG bleibt auf etwaige Fälle beschränkt, in denen der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgeht. Das dürfte aber nicht schwer wiegen, denn § 28 Abs. 2 AsylVfG könnte ohnehin kaum die Erwartung des Gesetzgebers erfüllen, dass der "bislang bestehende Anreiz" entfällt, durch Folgeverfahren mit neu geschaffenen Nachfluchtgründen zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BTDrucks.15/538 a.a.O.). Auch bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, die nicht unter Art. 33 Abs. 1 GFK fallen, soll nämlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die schließlich zur Niederlassungserlaubnis führen kann (§§ 25 Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 4 AufenthG).