Keine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo.
Keine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo.
(Leitsatz der Redaktion)
Bei dem Kläger liegen nach wie vor Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für einen Widerruf des Bescheides vom 21. Dezember 2001, in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war, liegen nicht vor.
Der vom Gericht mit Beschluss vom 2. November 2004 beauftragte Gutachter Dr. ... kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach ICD 10 als auch nach DSM 4 vorliege.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes stehen dem Kläger ausreichende Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Das Bundesamt verweist in dem angefochtenen Bescheid insoweit zwar auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu dieser Frage, dieser Auffassung vermag sich das erkennende Gericht indessen nicht anschließen. Die von dem Kläger vorgelegten Auskünfte der Dr. med. Susanne Schlüter-Müller vom 14. Februar 2004 und vom 14. Juni 2004 sowie die Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Verfügbarkeit angemessener medizinischer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) vom 26. Mai 2005 (www.unhcr.de/unhcr.php/cat/32/aid/1167) kommen zu anderen Ergebnissen. Insbesondere UNHCR weist unter Bezugnahme auf Aussagen von Mitarbeitern des Gesundheitsministeriums des Kosovo darauf hin, dass eine angemessene Behandlung von PTBS im Bereich des öffentlichen Gesundheitssystems des Kosovo nicht gewährleistet sei. Dies wird auf zu geringe Kapazitäten in personeller und materieller Hinsicht zurückgeführt. Besonders hingewiesen wird durch UNHCR darauf, dass eine angemessene Behandlung von PTBS nicht auf die zeitlich begrenzte Gabe von Antidepressiva reduziert werden könne. Eine wirksame Behandlung müsse sowohl Psychotherapie, psychologische Beratung und die Gewährleistung starken sozialen Rückhalts beinhalten. UNHCR hat in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2005 Personen mit schweren oder chronischen Erkrankungen einschließlich Postraumatischen Belastungsstörungen deren gesundheitlicher Zustand eine qualifizierte medizinische Versorgung erfordert, die im Kosovo nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann, eine besondere Schutzbedürftigkeit zugeschrieben.