VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 26.07.2005 - 10 K 1123/01.A - asyl.net: M7073
https://www.asyl.net/rsdb/M7073
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, CAR, Comité d'Action pour le Renouveau, Inhaftierung, Oppositionelle, Sippenhaft
Normen: GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Auf der Grundlage dieser Kriterien ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Er hat detailliert, schlüssig und in sich nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen er Togo am 18. Oktober 2000 verlassen hat, und seine Angaben werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger ist aus Togo ausgereist, nachdem er in seiner Eigenschaft als Mitglied der CAR und Sohn des Vizepräsidenten der CAR in der Region Ogou von Militärangehörigen verhaftet werden sollte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die vor der Wohnung des Klägers am 18. Oktober 2000 erschienen Militärs den Kläger aufgesucht haben, weil er aktives Mitglied der Opposition und als Sohn des Vizepräsidenten in seiner Heimatstadt Atakpame für die staatlichen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse war. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob Grund für den Übergriff der Militärangehörigen auch deren Befürchtung war, der Kläger werde weitere Informationen an amnesty international geben - dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen 1998 bereits Gegenstand von entsprechenden Berichten waren.

Bei einer Rückkehr des Klägers nach Togo kann eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass sein Vater und seine übrige Familie nach ihrer Flucht im Oktober 2000 nach Togo zurückgekehrt sind und erst nach den Vorfällen im April 2005 erneut ausgereist sind, führt nicht dazu, dass von einer Verfolgungssicherheit des Klägers ausgegangen werden kann. Der Kläger ist als ebenfalls oppositionell aktiver Sohn eines regional bekannten Funktionsträgers der CAR im Jahre 2000 in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte geraten, und es gibt keinerlei Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass an seiner Person zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse mehr besteht. Dies gilt um so mehr, als sich die Lage nach dem Tode Gnassingbe Eyademas und der Wahl seines Sohnes Faure Gnassingbe nicht wesentlich geändert hat. Die Sicherheitskräfte gehen vielmehr nach wie vor gegen Angehörige der Opposition vor, meist im Rahmen von nächtlichen Durchsuchungsaktionen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge "Togo Erkenntnisse des Bundesamtes, Sonderberichte und Nachrichten vom 28. April bis 24. Mai 2005 zur aktuellen Lage in Lome", Juni 2005).