VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 B 26/05 HAL - asyl.net: M7077
https://www.asyl.net/rsdb/M7077
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Kinder, deutsche Kinder, örtliche Zuständigkeit, Umverteilung, räumliche Beschränkung, vorübergehendes Verlassen
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 27 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, hat Erfolg.

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine bevorstehende Abschiebung mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Sohn wegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist und dem Antragsteller wegen seines Kindes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. § 27 Abs. 1 AufenthG - Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG - zukommt.

Der Klarstellung bedarf, dass die Antragsgegnerin für die Entscheidung des vom Antragsteller gestellten Antrages zuständig ist. Sofern diese meint, der Antragsteller sei im Besitz einer Duldung des Landkreises Annaberg (Sachsen) und deshalb sei allein der Landkreis Annaberg für Erteilungen von Duldungen für den Antragsteller zuständig, ist dem nicht zu folgen. Es ist vielmehr in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass einem Ausländer, der - wie hier - im Besitz einer Duldung eines Bundeslandes ist, eine weitere Duldung für einen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nur von der Ausländerbehörde dieses Bundeslandes erteilt werden kann (OVG Bautzen, Beschl.v. 19. Mai 2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341; OVG Hamburg, Beschl.v. 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, NVwZ-RR 2004, 799). So aber liegt der Fall hier, so dass die Antragsgegnerin für die Entscheidung über die begehrte Duldung zuständig ist.

Die Erteilung einer weiteren Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes kommt dann in Betracht, wenn zwingende Gründe - wie etwa familiäre Gründe - dies erfordern. Solche Gründe sind insbesondere das Verhältnis des Vaters zu seinem von ihm anerkannten Kind (BVerfG, Beschl. v. 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - Juris). So liegt es hier.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Antragsteller Verlassenserlaubnisse vom Landkreis Annaberg erteilt werden. Denn diese werden ihm - nach dem unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers nur für eine Woche pro Monat erteilt. Dass dies der Wahrung der Beistandsgemeinschaft mit seinem Kind nicht genügt, liegt auf der Hand. Unzweifelhaft ist es dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, sich zur Wahrung seines Rechtes auf Art. 6 GG überwiegend illegal in A-Stadt aufzuhalten.