VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 17.05.2005 - 7 UZ 345/05.A - asyl.net: M7082
https://www.asyl.net/rsdb/M7082
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Drei-Jahres-Frist, Rückwirkung, Altfälle, Übergangsvorschriften, Vertrauensschutz, Überprüfungszeitpunkt
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AsylVfG § 77 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Gemäß § 73 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), auf die in einem Berufungsverfahren abzustellen wäre, ist die Asylanerkennung bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG) bindend zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen und nicht von einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen offensichtlich, ohne dass dies in einem Berufungsverfahren gesondert grundsätzlich geklärt werden müsste, keine Zweifel daran, dass die Widerrufsentscheidung nicht als Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen, auch wenn das Bundesamt seine Entscheidung nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ablauf der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG normierten 3-Jahres-Frist erlassen hat. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG findet aus materiell-rechtlichen Gründen auf vor dem 01.01.2005 wirksam und noch nicht unanfechtbar gewordene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A -).