VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 5 B 3632/05 - asyl.net: M7085
https://www.asyl.net/rsdb/M7085
Leitsatz:
Schlagwörter: ernstliche Zweifel, offensichtlich unbegründet, Türkei, Jesiden, Mittelbare Verfolgung, Gruppenverfolgung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 30 Abs. 1; AsylVfG § 34 Abs. 1; AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 3631/05) gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit damit der Asylantrag als "offensichtlich" unbegründet abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht worden ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Asylantrag der Antragstellerin nicht offensichtlich unbegründet, weil der Asylantrag ihrer Mutter nicht unanfechtbar abgelehnt wurde. Insoweit wird auf deren Verfahren 5 A 2147/05 verwiesen, das beim erkennenden Gericht anhängig ist. Zudem liegt zur Frage einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. OVG Lüneburg, 11 LB 324/03).