OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 - OVG 2 M 70.04 - asyl.net: M7089
https://www.asyl.net/rsdb/M7089
Leitsatz:

Bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist auf die Regelsätze nach SGB II oder nach SGB XII zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen; der bis Ende 2004 vorgenommene Zuschlag von 20 % ist nicht mehr notwendig.

 

Schlagwörter: D (A), Lebensunterhalt, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, BSHG, SGB II, SGB XII
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

Bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist auf die Regelsätze nach SGB II oder nach SGB XII zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen; der bis Ende 2004 vorgenommene Zuschlag von 20 % ist nicht mehr notwendig.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage u.a. auf den nicht gesicherten Lebensunterhalt gestützt, weil die Klägerin nur eine Witwenrente in Höhe von gegenwärtig 324,04 Euro bezieht. Die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Ausländers ist auch nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das als geltende Rechtslage im Rahmen der Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs maßgebend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 166 Rdnr. 20), regelmäßige Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Maßstab hierfür ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2004 - OVG 2 S 2.04 - m.w.N.) die Summe der jeweiligen sozialhilferechtlichen Regelsätze zuzüglich eines Zuschlags für unregelmäßig entstehenden Bedarf in Höhe von 20 % sowie der anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten, Kranken- und Pflegeversicherungskosten. Für die Klägerin hat das Verwaltungsgericht noch nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 22 BSHG) einen Unterhaltsbedarf in Höhe von mindestens 355,20 Euro (296,00 Euro + 20 % = 59,20 Euro) errechnet. Dieser Maßstab ist durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) sowie auch - in entsprechender Höhe - durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II - vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) verändert worden, denn sowohl gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelsatzfestsetzungsverordnung (§ 40 SGB XII) als auch gemäß § 20 Abs. 2 SGB II wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten (§ 29 Abs. 1 SGB XII/§ 22 SGB II) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII/§ 26 SGB II) für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende nunmehr mit 345,00 Euro beziffert. Dies stellt im Ergebnis eine Verringerung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages dar, weil der nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002, InfAuslR 2003, 138) bisher für nötig erachtete Zuschlag in Höhe von 20 % nach der Neukonzeption der Regelsätze in § 28 SGB XII entfallen kann. Denn dieser diente der pauschalen Einbeziehung der nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage noch einzeln zu beantragenden und zu bewilligenden, weil nicht von den sozialhilferechtlichen Regelsätzen abgedeckten einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 a BSHG), die nunmehr von den Regelsätzen pauschal mit umfasst werden (vgl. Begr. z. § 29 SGB XII BT-Drucks. 15/1514 sowie Mergier/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Stand: Mai 2004).