OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2005 - 22 W 46/05 - asyl.net: M7109
https://www.asyl.net/rsdb/M7109
Leitsatz:

Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur, die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG erneut auslöst.

 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftdauer, Hafthöchstdauer, Untertauchen, Freiheitsstrafe
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2
Auszüge:

Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur, die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG erneut auslöst.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Höchstfrist von maximal 18 Monaten gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG ist noch nicht erreicht. Zwar ist die Abschiebehaft nicht durch eine Zäsur unterbrochen, obwohl die Zeiten des Abschiebehaftvollzuges nicht ununterbrochen angedauert haben. Denn die jeweiligen Haftanordnungen beruhen weiterhin auf einheitlichem Sachverhalt: Es geht durchgängig um die Entfernung des Betroffenen aus der Bundesrepublik, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Betroffene nach zwischenzeitlicher Entlassung aus der Abschiebehaft der Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre; auch das zwischenzeitliche Untertauchen führt nicht zu einer Zäsur. Allein die zeitliche Dauer der Haftunterbrechungen ist im vorliegenden Falle nicht geeignet, eine ausreichende Zäsur zu bewirken.

Dennoch war hier die Verlängerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 9. Juni 2005 zulässig. Der Betroffene befand sich nämlich in der Bundesrepublik zum Zeitpunkt des Bestehens eines Abschiebehaftbefehls in anderer Sache in Strafhaft und zwar mindestens in der Zeit vom 3. Mai 2004 bis zum 1. Juli 2004 und anschließend vom 2. Juli 2004 bis zum 16. Juli 2004, was zwei Monate und vierzehn Tage ausmacht. In diesen Zeiten vom 3. Mai 2004 bis zum 16. Juli 2004 hat er Ersatzfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl vom 6. Dezember 2002 - Aktenzeichen StA Lüneburg 226 Js 26820/02 VRs - und aus einem Strafbefehl vom 26. August 2003 - Aktenzeichen StA Hamburg 2106 Js 713/03 - verbüßt. Die Verbüßung dieser Ersatzfreiheitsstrafe hat die Abschiebehaft wirksam unterbrochen. Die vom Landgericht festgestellte Zeit der Abschiebehaft ab dem 25. Juni 2004 verringert sich damit um 23 Tage, weil - wie soeben ausgeführt - die Abschiebehaft in dieser Zeit bis zum 17. Juli 2004 durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war (vgl. hierzu Marschner in Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl.., S. 395 Rdn. 36).