Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak durch Erlasslage besteht.
Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak durch Erlasslage besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
2. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zu diesen ,,Voraussetzungen" gehören - damit es zu einem Widerruf der erlangten Rechtsposition des Klägers kommen kann - der Wegfall einer drohenden politischen Verfolgung und damit der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Der Widerruf kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Wiederholung von politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne begründete Furcht vor politischer Verfolgung heimkehren kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, 790 f.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Dabei ist es rechtlich nicht von Belang, ob die ursprüngliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig oder rechtswidrig war. (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, BVerwGE 112, 80 [85], Urt. v. 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, zit. n. JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2004 - 9 LA 313/04 -, zit. n. Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts, www.dbovg.niedersachsen.de).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, sind dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. Zu berücksichtigen ist auch hier eine bereits erlittene Vorverfolgung mit der Folge, dass der Widerruf die hinreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Verfolgung erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, BVerfGE 54, 341). War der Ausländer von konkreten Verfolgungsmaßnahmen bedroht, ist der Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nach dem herabgeminderten Prognosemaßstab zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, EZAR 214 Nr. 3). Im Übrigen gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1991, - 9 C 48/91 - Buchholz 402.25 § 7a AsylVerfG Nr. 1 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. und Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1). Das Asylgrundrecht verleiht seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG - gebietet nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert haben. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 BVerfGE 54, 341 [360]).
3. Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Nr. 5 GK überein.
a) Nach Art. 1 C Nr. 5 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Die Kammer folgt nicht der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, Art. 1 C Nr. 5 GK sei im Widerrufsverfahren nicht (unmittelbar) anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.7.2004 - 1 L 270/04 -, Asylmagazin 2004, 36). Die vorbezeichnete Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat, ist unmittelbar anwendbares Recht. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 4. Juni 1991 - 1 C 42/88, InfAuslR 1991, 305 [306]), führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention vor (BVerwG Urt. v. 4.6.1991 - 1 C 42/88, InfAuslR 1991, 305 [306] m.w.N.).
Art 1 C Nr. 5 GK verlangt neben der grundlegenden Änderung der Umstände im Herkunftsland, dass auch unter den neuen Gegebenheiten keine politische Verfolgung droht. Eine bloße möglicherweise vorübergehende Veränderung der Umstände reicht nicht aus. Die Zumutbarkeit der Rückkehr setzt daher voraus, dass nach grundlegenden und dauerhaften Änderungen der Umstände ein Staat existiert, in dem der nicht mehr Asylberechtigte vor drohender politischer Verfolgung geschützt ist. Insoweit stimmen diese Regelungen mit den bereits dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG überein und bieten keinen über die genannte Vorschrift hinausgehenden Schutz.
Mit anderem Ergebnis vertritt der UNHCR, der gemäß Art. 35 GK von der Staatengemeinschaft mit der Überwachung, Umsetzung und Einhaltung der GK beauftragt ist, die Auffassung, dass Beurteilungsmaßstab für die Wiederherstellung des Schutzes das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie beispielsweise in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage, sei. Insbesondere sei darauf abzustellen, dass anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen werden sollen. ,,Schutz" im Sinne des Flüchtlingsabkommens sei nicht nur der Schutz vor Verfolgung sondern auch vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Die Berücksichtigung dieser Überlegungen gewährleiste, dass Flüchtlinge nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren müssten, die möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht und der Notwendigkeit der Flüchtlingsanerkennung führen würde (UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 58 f).
Die Kammer vermag sich dieser vom UNHCR gewählten Auslegung nicht anzuschließen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Richtlinien und Stellungnahmen des UNHCR - gerade wegen seiner in Art. 35 GK bestimmten Funktionen - als Auslegungshilfen heranzuziehen sind. Diese sind jedoch für die Gerichte nicht alleiniger Maßstab. Vielmehr müssen darüber hinaus im Rahmen der Auslegung des Vertragstextes der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck der Regelung herangezogen werden. Die Auslegung des UNHCR geht dabei deutlich über den Wortlaut hinaus. Sie entspricht auch nicht der Systematik und dem Sinn und Zweck des Art. 1 C Nr. 5 GK. Die Worte "Schutz des Landes" haben in Art. 1 C Nr. 5 GK keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. ,,Schutz des Landes" meint den Schutz des Staates vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Allgemeine Gefahren sind davon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 1 A Nr. 2 GK nicht erfasst. Da Art. 1 C die Beendigung des Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK regelt, kann mit dem Wort "Schutz" nur der Schutz vor politischer Verfolgung gemeint sein. Diese Auslegung wird durch Art. 1 C Satz 2 GK gestützt, der wiederum eine Ausnahme von Satz 1 darstellt. Nach dieser Vorschrift fällt auch diejenige Person unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, die sich trotz Wegfalls der Umstände nach wie vor auf zwingende, auf früheren "Verfolgungen" beruhende Gründe - wie beispielsweise psychische Beeinträchtigungen infolge bereits erlittener politischer Verfolgung - berufen kann. Auch hieraus wird deutlich, dass Art. 1 C GK an das Kriterium der politischen Verfolgung anknüpft. Der Schutz vor allgemeinen Gefahren findet hingegen keine Stütze im Wortlaut und im systematischen Zusammenhang des Textes.
Im Ergebnis der Auslegung ist also im Widerrufsverfahren zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der anerkannte Flüchtling trotz Wegfalls der Umstände, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, politische Verfolgung zu befürchten hat. Die Frage effektiven Schutzes, d.h. wirksamer staatlicher Schutzgewährleistung, stellt sich demnach nur, wenn der Ausländer eine begründete Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsland geltend machen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.8.2004, InfAuslR 2005, 43 [44] und Beschl. v. 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978-, zit. nach JURIS-Asylis; im Ergebnis so auch VGH Mannheim, Beschl. V. 16. 3.2004 - A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, 790 f., VG Ansbach, Urt. v. 23.9.2004 - AN 4 K 04.31270 -; VG Göttingen, Urt. v. 29.9.2004 - 2 A 42/04 -; jeweils zitiert nach JURIS). Andernfalls hätte dies zur Folge, dass bei grundlegendem und dauerhaftem Wegfall der ursprünglichen Bedrohung allein die allgemeine, noch nicht für die Zukunft im Einzelnen absehbare Entwicklung in einem Land über die Beendigung der - wegen politischer Verfolgung bestehenden - Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Es ist zu bezweifeln, ob diese weitgehenden Anforderungen an die Beendigung des Flüchtlingsstatus dem Willen der Unterzeichnerstaaten des Abkommens vom 28. Juli 1951 und dem Sinn und Zweck dieser Regelungen, die gerade den Schutz vor politischer Verfolgung zum Gegenstand haben, entspricht. Und nur darauf kommt es in rechtlicher Hinsicht an. Denn nur die Genfer Flüchtlingskonvention in der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fassung ist über die Zustimmung des Bundestages in deutsches Recht transformiert worden und kann rechtliche Wirkungen entfalten. Die Kammer verkennt nicht, dass sich bei vielen rechtlichen Regelungen auch Änderungswünsche bestehen und politisch auch angestrebt werden können. Doch diese Wünsche, insbesondere die auf die Erweiterung des Flüchtlingsstatus, und die weitere Verbesserung des Schutzes von Flüchtlingen bis hin zur Aufhebung des Flüchtlingsstatus durch Eingliederung in den aufnehmenden Staat können erst dann zu rechtlichen Ansprüchen werden, wenn sie von den dazu Berufenen in Recht umgesetzt worden sind. Und dies geht nur sehr bedingt durch Interpretation des geltenden Rechts. Hierfür bedarf es rechtlicher Regelungen, die die Genfer Flüchtlingskonvention novellieren. Maßgeblich ist deshalb, ob einem anerkannten Flüchtling aus dem Irak, nachdem die Umstände für die Anerkennung weggefallen sind, weiterhin konkrete politische Verfolgung droht. Den Schutz wegen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland gewährleisten § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG.
Auch die Erklärung der GK-Staaten vom 13.12.2001, wonach dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden seien und die Rückführung in Sicherheit und Würde zu erfolgen habe, führt zu keinem anderem rechtlichen Ergebnis für die Auslegung von Art. 1 C GK. Es handelt sich dabei um eine politische Willensbildung und keine Direktive zur Auslegung konkreter vertraglicher Bestimmungen oder gar um eine Abänderung des geltenden Vertrages. Die Art und Weise der rechtlichen Umsetzung dieser Ziele (beispielsweise durch Absehen von einem Widerruf, erleichterte Einbürgerung oder Gewährung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, Abschiebungsstopp) wurde im Rahmen der Erklärung vom 13.12.2001 von den Vertragsstaaten gerade nicht verbindlich festgelegt.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt.
bb) Des Weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Irak gegenwärtig oder in näherer Zukunft politische Verfolgung droht. Seit dem Sturz von Saddam Hussein sind rund zwei Jahre vergangen. Die neu geschaffenen staatlichen Institutionen haben sich zur Achtung der Menschenrechte verpflichtet. Der irakische Staat bekennt sich zum Schutz der fundamentalen Grundrechte wie das Recht auf Leben und Freiheit sowie das Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Die politischen Änderungen fanden und finden im Rahmen eines verfassungsmäßigen Prozesses mit freien und geheimen Wahlen statt. Darüber hinaus werden erhebliche Anstrengungen zum Aufbau einer unabhängigen Justiz und von funktionsfähigen Sicherheitseinrichtungen (wie Polizei und Militär) unternommen. Insbesondere ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG zu befürchten hat.
5. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ebenso führt die Klage nicht zum Erfolg, soweit der Kläger zur Begründung auf eine extreme, grundrechtsrelevante Gefährdung durch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage verweist. Diese Frage kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls würde eine durch die allgemeine Situation bedingte extreme Gefährdung für zurückkehrende Asylsuchende zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen, da irakische Asylsuchende aufgrund der derzeitigen Erlasslage anderweitigen und gleichwertigen Abschiebungsschutz genießen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat die Regierungspräsidien des Freistaates Sachsen zuletzt mit Schreiben vom 22.12.2004 (Az. 46-1368/26) angewiesen, Duldungen ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger für mindestens drei, regelmäßig jedoch für sechs Monate auszustellen. Damit steht der Abschiebung des Klägers ein Hindernis entgegen, das einen dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder des § 60a AufenthG gleichwertigen Schutz vermittelt. Der durch den Erlass gewährte Schutz bleibt nicht hinter einer gesetzlichen Duldung zurück. Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung (§§ 42, 73 Abs. 3 AsylVfG) kommt es insoweit nicht an (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 [1422]). Der Kläger ist auch deswegen nicht schutzlos gestellt, denn sollte der ihm infolge des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so kann er unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor dem Bundesamt verlangen (zur gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 [1422]; BayVGH, Beschl. v. 1.7.2004 - 23 B 04.30163 -; nicht veröffentl.).