VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 10.06.2005 - 9 K 3411/04.A - asyl.net: M7120
https://www.asyl.net/rsdb/M7120
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Wiederaufgreifen, Ermessen, Krankheit, Abschiebungshindernis, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr
Normen: VwVfG § 51 Abs. 5; VwVfG § 49; VwVfG § 51 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A -, dem die Kammer in ihren Urteilen vom 15. April 2005 - 9 K 1939/03.A u.a. - gefolgt ist, in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes ausgeführt: ...

Mit Blick auf etwaige Äußerungen von Suizidabsichten durch ausreisepflichtige erfolglose Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -) grundsätzlich Folgendes: Weder derartige Erklärungen noch dahin gehende (fach-)ärztliche Bescheinigungen führen - ungeachtet der Frage nach der Ernsthaftigkeit solchen Vorbringens - grundsätzlich zu einem Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen sind Suizidgefahren kraft psychischer Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet bereits nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach Rückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und nicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers anknüpft.

Ausgehend von diesen Grundsätzen führen weder die für die Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen für sich genommen noch deren medizinische und therapeutische Behandlungsnotwendigkeit unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten aktuellen Erkenntnis lage (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom 21. März 2005 an das Landratsamt Donau/Ries, vom 16. März 2005 (Asylis-Fakten; SER 00059318) und vom 11. März 2005 an das Landratsamt Dillingen, zu einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Die ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen derzeit von der Klägerin bezogenen Behandlungen sind nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen im Kosovo verfügbar. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass im Fall der Klägerin eine von der vorerwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende Beurteilung geboten sein könnte. Das gilt namentlich mit Blick auf das vorgetragene Therapieerfordernis, das auch im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bislang unerfüllt geblieben ist. Auch bezüglich der geltend gemachten Suizidalität ist, ausgehend von den vorgelegten Bescheinigungen und mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts von der Klägerin gewonnen, vergleichsweise stabilen Eindruck, keine andere Beurteilung als diejenige der dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geboten).