Der im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 eingenommene Standpunkt, dass das in § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG (jetzt § 12 a Abs. 1 S. 2 StAG) eingeräumte Ermessen von Gesetzes wegen nur in Ausnahmefällen eine Einbürgerung zulasse, begegnet nämlich rechtlichen Zweifeln. Für die Annahme eines RegelAusnahme-Verhältnisses bieten weder der Wortlaut der Vorschrift noch ihre systematische Stellung oder ihr Zweck einen ausreichenden Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Behörde jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die unter anderem die Art und die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen hat. Im Ergebnis ist die Beklagte dieser Anforderung jetzt auch durch die in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 abgegebene Erklärung, schnellstmöglich erneut über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu entscheiden und dem Kläger dabei die Straftaten nicht mehr entgegenzuhalten, gerecht geworden.