VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 17.06.2005 - 1 F 3/05.A - asyl.net: M7139
https://www.asyl.net/rsdb/M7139
Leitsatz:
Schlagwörter: örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Asylverfahren
Normen: VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
Auszüge:

Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in erster Linie das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.

Danach ist nicht die örtliche Zuständigkeit des in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids vom 03.06.2005 angeführten Verwaltungsgerichts des Saarlandes gegeben, sondern die des Verwaltungsgerichts Mainz, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Ausländer vor einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz auf Anordnung der Behörden in staatlichem Gewahrsam ist.

Dabei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO knüpft in Asylsachen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an den mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründeten Wohnsitz oder Aufenthalt des Asylsuchenden an. Damit sind die tatbestandlichen Merkmale, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit richtet, abschließend und verfassungsrechtlich unbedenklich festgelegt (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 9 C 853/80 -, Buchholz 310 §3 52 VwGO Nr. 26).

Das ist im gegebenen Fall die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim am Rhein, die in der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz gelegen ist.

Ergänzend ist anzumerken:

Hat sich ein Asylbewerber bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage an keinem Ort mit Zustimmung der Ausländerbehörden aufgehalten, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger sich nach dem erklärten Willen der Ausländerbehörden hätte aufhalten sollen (BVerwG, Beschluss vom 09.09.1980 - 9 ER 402180 -, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 19 = DÖV 1981, 26).

Dies ergibt die sinngemäße Auslegung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss vorn 09.09.1980 ausgeführt hat: "§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO soll ersichtlich alle Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter erfassen. Das lässt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon der Wortlaut der Regelung erkennen, die sich mit dem Wort "jedoch" eindeutig von der vorangehenden Zuständigkeitsbestimmung nach dem Sitz der Behörde abgrenzt. Das Bemühen des Gesetzgebers um eine lückenlose Regelung wird weiterhin an der Aufzählung der verschiedenen Varianten zum Aufenthalt oder Wohnsitz des Asylbewerbers deutlich. Schließlich spricht auch der Zweck der im Jahre 1978 getroffenen Neuregelung gegen die Annahme, der Gesetzgeber hätte es für bestimmte Fallkonstellationen bei der Alleinzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach bewenden lassen wollen. Denn gerade die Entlastung dieses Gerichts war eine der vordringlichsten gesetzgeberischen Anliegen (vgl. BT-Drucks. 8/1836; 8/1935)."

Diese sinngemäße Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers nach einer abschließenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei Asylklagen führt sogar dazu, dass in Fällen, in denen es an einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zu einem bestimmten Wohnort oder Aufenthaltsort des Asylbewerbers im Bundesgebiet fehlt, sein tatsächlicher Aufenthaltsort für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 03.12.1980 - 9 ER 403/80 Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 20 = DÖV 1981, 841).