1. § 39 Abs. 1 AsylVfG ist entsprechend anzuwenden auf die Fälle, in denen das Bundesamt trotz Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, und diese Feststellung im gerichtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wurde.
2. Die gegen eine solche Abschiebungsandrohung gerichtete Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 39 Abs. 1 analog gestützte Abschiebungsandrohung kommt die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit in Frage.
1. § 39 Abs. 1 AsylVfG ist entsprechend anzuwenden auf die Fälle, in denen das Bundesamt trotz Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, und diese Feststellung im gerichtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wurde.
2. Die gegen eine solche Abschiebungsandrohung gerichtete Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 39 Abs. 1 analog gestützte Abschiebungsandrohung kommt die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit in Frage.
(Amtliche Leitsätze)