SG Düsseldorf

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Zitieren als:
SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.06.2005 - S 35 AY 5/05 - asyl.net: M7225
https://www.asyl.net/rsdb/M7225
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, Aufenthaltsdauer, Zuwanderungsgesetz, Krankheit, Passlosigkeit, Kausalzusammenhang
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Nach der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung des § 2 AsylbLG ist ­- abweichend von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 AsylbLG -­ das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Gegensatz zur Regelung des bis zum 31.12.2004 geltenden §§ 2 des AsylbLG sollen -­ nach Auffassung des Gerichts -­ mit dieser Vorschrift Asylbewerber sanktioniert werden, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflussen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die (rechtsmissbräuchliche) Beeinflussung der Aufenthaltsdauer für Asylbewerber möglichst unattraktiv zu haben. Es soll sich für den Asylbewerber nicht finanziell auszahlen, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet mutwillig zu verlängern versucht. Dagegen ist ­nach - hier vertretener Auffassung - nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen im Bundesgebiet seit längerem befindliche Ausländer zu sanktionieren, die schon bisher Leistungen nach § 2 AsylbLG alter Fassung erhalten haben (so ausdrücklich auch SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 19.05.2005, Az.: S 51 AY 29/05) und die -­ wie die Kläger -­ inzwischen aus völlig anderen Gründen ­- nämlich weil sie nicht reisefähig sind ­- gar nicht ausreisen müssen. Entscheidend ist damit die Frage, ob die Kläger - bei in Kraft treten des Gesetzes zum 01.01.2005 - deswegen nicht ausreisen, weil - zu diesem Zeitpunkt - eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung vorliegt oder ob ­ zu diesem Zeitpunkt ­ eine Ausreise aus anderen Gründen nicht erfolgt (vergl. SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 19.05.2005, Az.: S 51 AY 29/05). Vorliegend ist aber eindeutig Letzteres gegeben. Die Kläger können und müssen gar nicht ausreisen, weil sie teilweise erkrankt sind. Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die Motive zur Gesetzesänderung (Bundestagsdrucksache 15/420 Seite 121). Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, es entspreche seiner Intention, zwischen denjenigen zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können und denen, die ihre Ausreisepflicht (die bei den Klägern auf Grund der ausgesprochenen Duldung derzeit gar nicht vollziehbar besteht) rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen.