§ 51 AsylVfG findet nicht auf die länderübergreifende Umverteilung von bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern Anwendung.
§ 51 AsylVfG findet nicht auf die länderübergreifende Umverteilung von bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern Anwendung.
(Leitsatz der Redaktion)
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers ist für eine Anwendung von § 51 Asylverfahrensgesetz kein Raum mehr. Zum jetzigen Zeitpunkt ist § 51 Asylverfahrensgesetz als Rechtsgrundlage für die angestrebte Umverteilung nicht mehr anwendbar, weil diese Umverteilung nur während und nicht mehr nach bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens statthaft ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, in den § 51 Asylverfahrensgesetz gestellt ist. § 51 Asylverfahrensgesetz steht im dritten Abschnitt des Gesetzes. Dieser Abschnitt regelt die Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern. So ist in § 44 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz ausdrücklich von der Unterbringung Asylbegehrender und in § 45 Satz 1 Asylverfahrensgesetz von einem Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden die Rede. Diese Formulierungen zeigen deutlich, dass alle Vorschriften dieses Abschnitts und somit auch § 51 Asylverfahrensgesetz nur für Ausländer während des Asylverfahrens gelten (vgl. hierzu nur VG Münster, Urteil vom 30. März 2004, 5 K 125/01, zitiert nach Juris). Auch Sinn und Zweck des § 51 Asylverfahrensgesetz sprechen nicht dafür, ihn nach Abschluss des Asylverfahrens anzuwenden. § 51 Asylverfahrensgesetz sieht eine länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern deshalb vor, weil nach Ablauf der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von diesem Zeitpunkt an mit dem nicht nur ganz kurzfristigen Aufenthalt des Asylbegehrenden in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist. Bei einem voraussichtlich längeren Aufenthalt ist den familiären und sonstigen humanitären Gründen, denen bei der erstmaligen Verteilung im Bundesgebiet nicht Rechnung getragen werden konnte, nunmehr Rechnung zu tragen. Damit ist die Situation eines bestands- oder rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers nicht zu vergleichen (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2003, 3 EO 166/03, DÖV 2003, S. 909 910). Ein bestands- oder rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber wie der Antragsteller ist zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebung ist ihm angedroht. Die wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung erteilte Duldung lässt die Ausreisepflicht unberührt. Ist die sofortige Durchsetzung der dem Ausländer obliegenden Ausreisepflicht nicht möglich, stellt sich grundsätzlich anders als im Rahmen des § 51 Asylverfahrensgesetz die Frage nach Regelungen für einen längeren Aufenthalt mit humanitären Folgefragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes nicht. Insoweit kann der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 16. Januar 2004, Az.: 10 B 11661/03 nicht gefolgt werden. Denn soweit dort zur Begründung für die Anwendbarkeit des § 51 Asylverfahrensgesetz ausgeführt wird, dass diese Vorschrift auch nach Abschluss des Asylverfahrens solange fortgelten müsse, wie die im Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung über den Verfahrensabschluss hinaus Wirksamkeit entfalte, wird in der Entscheidung übersehen, dass es in bezug auf das Fortgelten der Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren in § 51 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (früher § 44 Abs. 6 Ausländergesetz) eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt. Insoweit bestimmt § 51 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz, dass räumliche und sonstige Beschränkung und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Diese Vorschrift hat auch Anwendung zu finden, wenn der zeitweilige Aufenthalt nur mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz erlaubt war (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2004, 3 EO 1060/03). Für eine Weitergeltung des § 51 Asylverfahrensgesetz fehlt aber eine entsprechende Vorschrift. Sie ist nach der Konzeption des Gesetzes auch nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss des Asylverfahrens zügig die Ausreisepflicht durchgesetzt wird und sich damit das Problem einer Umverteilung nicht mehr stellt. Eine analoge Anwendung von § 51 Asylverfahrensgesetz ist nicht möglich. Der Antragsteller strebt die Ermöglichung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen Gründen an. Die ihm erteilten Duldungen stehen in keinem Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Asylverfahren. Seinem Anliegen kann daher nur durch Nebenbestimmungen zur Duldung des Inhalts, dass ihm das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Duldung erlaubt wird, Rechnung getragen werden.
Dieses Ergebnis führt auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung von Art. 6 GG nicht zu unvertretbaren Ergebnissen. Dem Wunsch des Antragstellers, seine Familie möglichst oft zu besuchen, kann durch die vorübergehende Erlaubnis zum Verlassen des Bereichs der Duldung Rechnung getragen werden. Art. 6 GG vermittelt keine unmittelbaren Rechtsansprüche, sondern wirkt lediglich auf die Auslegung einfach rechtlicher Vorschriften ein. Art. 6 GG verlangt des Weiteren nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem oder familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn, wie hier, sein Verbleib im Bundesgebiet nicht durch einen unbeschränkten Aufenthaltstitel auf Dauer gesichert ist.