OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2005 - 4 MB 72/05 - asyl.net: M7236
https://www.asyl.net/rsdb/M7236
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Härtefall, Härtefallersuchen, Härtefallkommission, Öffentliches Interesse, Gleichheitsgrundsatz, Außenwirkung, Selbstbefassung, Rechtsschutzgarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 23a; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe vermögen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen, § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO. Vielmehr folgt der Senat vollinhaltlich den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Argumentation der Beschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG leidet schon von ihrem Ansatz her daran, dass es bei Anwendung des § 23 a AufenthG nicht um einen "Eingriff" in die Rechte des Entscheidungsbetroffenen geht, sondern ausschließlich um die Frage einer Begrünstigung außerhalb von Rechtsansprüchen.