OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 - asyl.net: M7257
https://www.asyl.net/rsdb/M7257
Leitsatz:
Schlagwörter: Verlängerung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Verlängerungsantrag, Erlasslage, Altfallregelung, Ausweisungsgründe, Straftaten, Verbrauch, Vertrauensschutz, außergewöhnliche Härte, Aufenthaltsdauer
Normen: AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
Auszüge:

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der ihm mit Gültigkeit zuletzt bis zum 24. September 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnis hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Unabhängig von dem Vorstehenden kommt auch die Verlängerung des dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn mit dieser Regelung soll unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Ausnahmemöglichkeit für alle Fälle geschaffen werden, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-DrS 15/420, S. 80; sowie Lüke, ZAR 2004, 397 (398)).

Eine solche ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet (vgl. zu der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG Beschluss des Senats vom 8. Juli 2004 - 18 B 1144/04 -).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist bereits 1989 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die gesamte Familie lebt seitdem ununterbrochen bis heute hier. Der Antragsteller hat seine wesentliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Er ist hier zur Schule gegangen und hat den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreicht. Nach Abschluss seiner Schulausbildung hat der Antragsteller für verschiedene Zeitarbeitsfirmen gearbeitet; zuletzt war er - soweit ersichtlich - als freier Handelsvertreter für Wein tätig. 1996 wurde ihm auf der Grundlage der o.g. Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt bis zum 24. September 2003, verlängert. Vor diesem Hintergrund würde die Beendigung seines Aufenthalts für den Antragsteller zu einer Situation führen, die sich deutlich von derjenigen anderer Ausländer unterscheidet, die nach Erreichen des Zwecks, hinsichtlich dessen ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel, etwa zu Ausbildungszwecken, erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen müssen. Der Sache nach war der mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis legalisierte Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich als Daueraufenthalt angelegt. Im Hinblick auf die Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland wäre eine Beendigung seines Aufenthaltes unverhältnismäßig und stellte für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte dar, wenn im Einzelfall dafür kein besonderes öffentliches Interesse spricht.