VG Braunschweig

Merkliste
Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 20.07.2005 - 6 A 101/04 - asyl.net: M7258
https://www.asyl.net/rsdb/M7258
Leitsatz:

1. Mit der Einbürgerung des Asylberechtigten erlischt für einen Familienangehörigen das diesem nach § 26 AsylVfG gewährte Asylrecht.

2. Ungarische Volkszugehörige aus der Vojvodina in Serbien und Montenegro sind der Gefahr einer politischen Verfolgung auch in Anbetracht der Vorfälle des Jahres 2004 in ihrer Heimat nicht ausgesetzt.

 

Schlagwörter: Einbürgerung, Asylberechtigte, Familienasyl, Widerruf, Erlöschen, Serbien und Montenegro, Ungarn, Vojvodina, Gruppenverfolgung
Normen: AsylVfG § 26; AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Mit der Einbürgerung des Asylberechtigten erlischt für einen Familienangehörigen das diesem nach § 26 AsylVfG gewährte Asylrecht.

2. Ungarische Volkszugehörige aus der Vojvodina in Serbien und Montenegro sind der Gefahr einer politischen Verfolgung auch in Anbetracht der Vorfälle des Jahres 2004 in ihrer Heimat nicht ausgesetzt.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung des Klägers nach § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen schon deshalb vor, weil die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem in Bezug auf den Kläger die Anerkennung abgeleitet worden ist, gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erloschen ist. Neben der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist jedoch auch dann, wenn die zu widerrufende Anerkennung als Asylberechtigter - wie hier - allein auf die Vorschriften über das Familienasyl nach § 26 AsylVfG gestützt war, die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwenden. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG enthält für einen solchen Fall keine speziellere Regelung, die die Anwendung anderer Vorschriften verdrängt (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 10.08.2000 - 12 S 129/00 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 73 Rn 7; a.A. Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 73 Rn 126). Bereits der Wortlaut des Satzes 2 deutet darauf hin, dass mit dieser Regelung nur ein weiterer Widerrufsgrund für die Fälle des Familienasyls bestimmt werden soll (,,ferner"), die im Übrigen der Grundsatzregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unterfallen. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien (dazu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, aaO.).