Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an eine Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gebunden.
Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an eine Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gebunden.
(Leitsatz der Redaktion)
Der rechtzeitig gestellte (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit der Antragstellung zugleich begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO) Antrag kann sachlich keinen Erfolg haben; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben (siehe § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG berufen können, mit der Begründung verneint, das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar widerrufen worden, und hieran sei der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade betont, auf die inhaltliche Problematik - Schicksal der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo - komme es wegen dieser Bindung der Ausländerbehörde aus Rechtsgründen nicht an.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005 - 11 S 2779/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 2.03.2005 - 12 K 5468/03 - sowie VG Osnabrück, Urteil vom 5.04.2005 - 5 A 595/04 -, beide JURIS), dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. des jetzigen Bundesamts für Migrationen und Flüchtlinge über Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) auch Anträge umfasst, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind; das hatte bereits die bisherige Rechtsprechung zur dieser Frage so gesehen (siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429, und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Auch der Senat schließt sich dem an; es besteht kein Hinderungsgrund, die zu § 30 Abs. 3 und zu § 53 AuslG ergangene "Bindungsrechtsprechung" auch für die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60) fortzuführen; dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 Seite 80; vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005, a.a.O.). Was Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG angeht, so ist die Ausländerbehörde an entsprechende negative Feststellungen des Bundesamts gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch § 60 AufenthG nichts geändert. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz (n. F.) keine Übergangsregelung zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen das Bundesamt (noch) zu § 53 AuslG und noch nicht zu § 60 AufenthG entschieden hatte; hieraus folgt jedoch nicht, dass zum früheren Recht (§ 53 AuslG) ergangene Entscheidungen des Bundesamts zu Abschiebungshindernissen nunmehr nach neuem Recht (§§ 60, 25 AufenthG) keine Bindung mehr entfalten würden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht des Aufenthaltsgesetzes eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung von noch zu § 53 AuslG getroffenen Bundesamtsentscheidungen gewollt war (siehe BT-Drs. 15/420 Seite 110 zu Nr. 27). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (siehe § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift in BT-Drs. 15/420 Seite 94 und 111).