Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten nicht grundsätzlich die Ausweisung eines Familienvaters. Maßgebend sind die tatsächlich gelebten familiären Verhältnisse.
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten nicht grundsätzlich die Ausweisung eines Familienvaters. Maßgebend sind die tatsächlich gelebten familiären Verhältnisse.
(Amtlicher Leitsatz)