VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2005 - 24 B 04.2037 - asyl.net: M7275
https://www.asyl.net/rsdb/M7275
Leitsatz:

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten nicht grundsätzlich die Ausweisung eines Familienvaters. Maßgebend sind die tatsächlich gelebten familiären Verhältnisse.

 

Schlagwörter: Ausweisung, Tunesier, Freiheitsstrafe, Besonderer Ausweisungsschutz, Regelausweisung, Schwerwiegende Gründe, Schutz von Ehe und Familie, Ausnahmefall
Normen: AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbieten nicht grundsätzlich die Ausweisung eines Familienvaters. Maßgebend sind die tatsächlich gelebten familiären Verhältnisse.

(Amtlicher Leitsatz)