VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.08.2005 - 1 ZB 05.30344 - asyl.net: M7278
https://www.asyl.net/rsdb/M7278
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, Begründungsmangel
Normen: AsylVfG § 79 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; AsylVfG § 77 Abs. 2
Auszüge:

Der mit der Begründungsrüge geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO) ist entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht ausreichend dargelegt. Die Darlegung eines Begründungsmangels erfordert, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen wird und dass aufgezeigt wird, dass diese den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt. Unerheblich ist, ob die Begründung inhaltlich unzureichend ist (vgl. Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 138 RdNrn. 135, 144, 146 und 149).

Ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, "wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Das ist nicht nur der Fall, wenn die Entscheidung gar keine Begründung enthält, sondern auch, wenn die Begründung so unvollständig, unverständlich oder verworren ist, dass sie nicht erkennen lässt, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG vom 5.6.1998 NJW 1998, 3290).

§ 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an. Diese gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf Gerichtsbescheide entsprechend anzuwendende Bestimmung knüpft ihrerseits an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Hierzu genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 173 VwGO, § 313 Abs. 3 ZPO). Hat das Verwaltungsgericht ­ wie hier ­ in den Entscheidungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylVfG festgestellt, dass es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und hat es deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, dann kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 138 RdNr. 149).