VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 18.01.2005 - 4 K 1794/02.A - asyl.net: M7285
https://www.asyl.net/rsdb/M7285
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Widerruf, Asylanerkennung, Familienasyl, Einbürgerung, Ermessen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2; AsylVfG § 26 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2002, mit dem die Anerkennung als Asylberechtigte vom 30. April 1997 widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Widerruf ist zutreffend und auf § 73 Abs. 1 S.2 AsylVfG gestützt worden, weil die Asylberechtigung ihres Vaters wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 3 AsylVfG erloschen ist.

Schließlich kann die Klägerin auch aus der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1949) geänderte Fassung des § 73 AsylVfG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies gilt insbesondere für § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG, der nunmehr bestimmt, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder einer Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Diese rechtssystematisch im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren zu verstehende Vorschrift (vgl. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG) ist allein im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition erlassen worden . Auf diese Weise soll unter anderen für Einbürgerungsverfahren rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des Betreffenden erlangt werden (Vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A - m. w. N.).