Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, ist nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 3 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S.3 AsylVfG, die Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) nachgebildet ist, erfasst Fernwirkungen früheren Verfolgungsmaßnahmen, die abgeschlossen sind und in einer Weise nachwirken, dass sie eine fortdauernde Verfolgungsgefahr auch in der Zukunft ergeben (Renner, AuslR, zu § 73 AsylVfG Rdnr. 10, 11; VG München v. 21.6.2000, Az.: M 31 K 99.51415). Es werden in diesem Zusammenhang aber qualifizierte (vor)-verfolgungsbedingte Gründe vorausgesetzt, die eine Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen (Renner, AuslR, zu § 73 AsylVfG Rdnr. 10), denn durch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG soll den besonderen Belastungen (persönlich) schwer Verfolgter Rechnung getragen werden. Folglich fallen humanitäre sowie aufenthaltsrechtliche Gründe (BayVGH v. 2.7.2002, Az.: 22 ZB 02.30946) und solche des Vertrauensschutzes nicht unter § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (vgl. auch VG Gießen v. 23.2.2004, AuAS 2004, 70).
Die einer heutigen Rückkehr entgegen stehenden Gründe müssen auf dem in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungsschicksal im engeren Sinne "beruhen"; ein lediglich mittelbarer Kausalzusammenhang reicht hingegen nicht aus (vgl. BayVGH v. 2.7.2002, Az: 22 ZB 02.30946). Ein solches "Beruhen" ist aber nur bei solchen Folgewirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen anzunehmen, die beim Betroffenen unmittelbar ohne eigenes Zutun eintreten und ihn dauerhaft belasten, z.B. den Spätfolgen körperlicher oder seelischer Verletzungen (vgl. BayVGH v. 2.7.2002, Az: 22 ZB 02.30946). Damit soll der psychischen Sondersituation desjenigen Rechnung getragen werden, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat (vgl. BayVGH v. 2.7.2002, Az: 22 ZB 02.30946). Wirkt also z.B. die Verfolgung etwa in einer feindlichen Haltung der Bevölkerung nach oder hat sie bleibende psychische Schäden verursacht, kann die Rückkehr unzumutbar sein (Renner, AuslR, zu § 73 AsylVfG Rdnr. 13), wenn auf Grund der früheren Verfolgung bei jetziger Rückkehr schlechthin das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre (VG Ansbach v. 3.12.2003, Az.: AN 11 K 03.31631), beispielsweise bei auf Grund früherer Verfolgung erlittener und heute noch andauernder Traumatisierung (VG Karlsruhe v. 18.5.1998, NVwZ 1998 Beilage Nr. 10 S. 111). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße sich die diesbezüglichen dortigen Verhältnisse geändert haben und ob deshalb im Hinblick auf Art und Schwere der früher erlittenen Verfolgung Nachwirkungen noch zu erwarten sind (VGH Kassel v. 28.5.2003, InfAuslR 2003, 400).
Folglich kann sich eine Person nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Qualifizierte vorverfolgungsbedingte Gründe, die die Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen, vermochte die Klägerin nicht darzulegen.
Aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ergibt sich, dass es Aufgabe des Ausländers ist, sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe zu berufen. Es obliegt ihm daher, sämtliche Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ergibt, obwohl an sich die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind (Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2000, Rn. 28 zu § 73).
Bestätigt wird damit nicht, dass der psychische Zustand der Klägerin auf dem in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungsschicksal im engeren Sinne "beruht", sondern lediglich, dass die drohende Abschiebung zur Retraumatisierung führt. Insoweit liegt allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, nicht aber eine Unzumutbarkeit der Rückkehr aus Gründen, die in den Verhältnissen in der Heimat der Klägerin und der dortigen Vorverfolgung zu sehen sind. Inwieweit sich die Situation der Klägerin von derjenigen anderer vorverfolgt ausgereister Ausländer unterscheidet und deshalb eine Rückkehr für sie unzumutbar wäre, wird nicht einmal im Ansatz dargelegt. Eine die Traumatisierung auslösende frühere Verfolgung impliziert nicht gleichsam die nunmehrige Unzumutbarkeit der Rückkehr.
Zunächst hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass eine Rückführung zu einer Verschlimmerung ihres Zustandes führen würde und sie deshalb einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Eine Retraumatisierung ist offensichtlich bereits durch die Einleitung des Widerrufsverfahrens erfolgt; in Behandlung befindet sich die Klägerin nicht. Zu welcher Änderung die Rückkehr führen sollte, ist nicht ersichtlich. Die in den vorgelegten Stellungnahmen diagnostizierten psychischen Erkrankungen erlauben nach Einschätzung des Gerichts nicht den Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin, die zur Zeit zudem keine Therapie besucht, im Falle einer Abschiebung in das Kosovo mit erheblicher Wahrscheinlichkeit so gravierend verschlimmern würde, dass von einer unmittelbar drohenden "erheblichen" Gesund heitsbeeinträchtigung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG gesprochen werden müsste (vgl. hierzu BayVGH v. 24.11.2003, Az. 22 B 03.30049).
Weiterhin sind durch diese Vorschrift ausschließlich Gefahren erfasst, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse (BVerwG v. 11.11.1997, NVwZ 1998, 526; BVerwG v. 25.11.1997, NVwZ 1998, 524).
Die vorgelegten Bescheinigungen bestätigen lediglich eine Retraumatisierung wegen der Einleitung des Widerrufsverfahrens und attestieren insoweit im Falle einer Abschiebung eine Suizidgefahr. Auslöser sind damit nicht die Verhältnisse im Zielstaat, sondern ein Ereignis in der Bundesrepublik, nämlich die Einleitung des Widerrufsverfahrens.
Dessen ungeachtet ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 23.11.2004 Az. M 1 K 03.50221) die Krankheit der Klägerin in ihrem Heimatland nach der aktuellen Auskunftslage in ausreichendem Maße behandelbar (vgl. z.B. auch OVG Münster v. 5.8.2004, Az. 13 A 2160/04.A; v. 22.12.2003, Az. 13 A 4646/03.A; BayVGH v. 2.9.2003, Az. 21 B 02.31502; OVG Hamburg v. 10.4.2003, Az. 3 Bs 455/02).
Auch das Argument, im Land der Peiniger würden die Krankheitssymptome erneut ausgelöst, führt nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um eine solchen Behandlung zu bemühen. Hinzu kommt, dass eine beachtliche wissenschaftliche Meinung der Auffassung ist, dass die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten habe (OVG NRW v. 30.12.2004 Az. 13 A 1250/04.A). Umgekehrt wird eine Therapie in Deutschland regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten "Drohung" seiner Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird.
Das im Ergebnis von der Bevollmächtigten der Klägerin geforderte Bleiberecht auf Dauer sieht das Ausländerrecht nicht vor. Überdies kann eine in Deutschland mit einem Dolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutisch-reaktiv weniger zielführend sein als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie. Ungeachtet dessen befindet sich die Klägerin ohnehin nicht in Therapie.