Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob "Personen, die durch unmittelbare Unterstützung von Rednern öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten, ebenso als Einzelpersonen mit Außenwirkung wie der Redner selbst einzuordnen sind", bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen erst dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4223/04.A -).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach der Wahl des neuen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad auch exilpolitische Tätigkeiten niedrigeren Profils im Falle der Rückkehr zu einer politischen Verfolgung führen können, sind bisher nicht ersichtlich. Ein solcher Schluss allein aufgrund der in der Antragsschrift dargelegten Umstände insbesondere zur Inhaftierung von Akbar Ganji ist nicht gerechtfertigt.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es sein Vorbringen zu den Vorfluchtgründen für unglaubhaft gewertet hat, ohne in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt. Mit Blick auf die den Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst dessen Sache, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Bezogen auf die in seine Sphäre fallenden Ereignisse muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 5 A 3334/02.A - und vom 1. Juli 2004 - 5 A 2544/04.A - ).
Genügt der Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts diesen Anforderungen nicht, so ist es nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen und hierzu in nähere Erörterungen mit ihm einzutreten oder den Sachverhalt in sonstiger Weise aufzuklären. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 5 A 2544/04.A -).