Für das Aussetzungsverfahren gegen die Ausweisung ist nach der noch zum Ausländergesetz 1990 ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 -, vom 27. November 2003 - 18 B 2423/03 - und vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/05 -), die angesichts der insoweit unverändert gebliebenen Regelungen weiterhin Bestand hat und an der der Senat festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 ), das Rechtsschutzinteresse mit der Abschiebung des Ausländers entfallen, weil seiner Wiedereinreise die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152).
Hiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung der Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Rahmen der Rückabwicklung von Vollziehungsmaßnahmen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) nicht erreichbar. Die prozessuale Möglichkeit einer (Vollzugs)Folgenbeseitigung steht unter dem rechtlichen Vorbehalt des materiellen Ausländerrechts. Dieses ermöglicht einem Ausländer selbst nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht die Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Denn nach der angesichts ihres eindeutigen Wortlauts keiner anderen Auslegung zugänglichen materiell-rechtlichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vormals § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Dementsprechend ging auch das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon aus, dass bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die (materiell-rechtlichen) Wirkungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes erhalten bleiben, und die Ausländerbehörde mithin lediglich an dessen Vollstreckung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 =NVwZ-RR 2000, 540).
Selbst eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausweisung bzw. Abschiebung führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Einreiseverbots. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung setzt nicht voraus, dass jene rechtmäßig waren. Nach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine rechtswidrige Ausweisung bzw. Abschiebung bedingtes Einreiseverbot - abgesehen von der Aufhebung der Ausweisungsverfügung - allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).