2. Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2005 hinsichtlich der nachträglichen Befristung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene nachträgliche zeitliche Beschränkung seines Aufenthaltstitels begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn auch im Falle der Stattgabe des Aussetzungsantrags könnte der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht verbessern. Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, der - wie hier die nachträgliche Befristung - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, davon unberührt bleibt, dass - wie hier begehrt - dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage besteht kein Zweifel daran, dass die mit Ordnungsverfügung vom 21. April 2005 erlassene Abschiebungsandrohung den Anforderungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 59 AufenthG entspricht und sich deswegen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Das ist hier der Fall. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers ist aufgrund der angegriffenen nachträglichen Befristung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Der erhobene Widerspruch lässt die Wirksamkeit dieser nachträglichen Beschränkung in jedem Falle unberührt, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ist die Ausreisepflicht vollziehbar, vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Ferner befindet sich der Antragsteller auch nicht in einer (Antrags-)Situation, in welcher der Aufenthalt im Bundesgebiet "als erlaubt gilt", wie dies eine früher in § 69 AuslG und nunmehr (strukturähnlich) in § 81 Abs. 3 AufenthG geregelte Fiktion vorsieht.
Ist daher der Vortrag zur Rechtswidrigkeit der nachträglichen Befristung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an sich ohne Bedeutung, können diese Einwände allenfalls im Rahmen einer weiteren Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen Gewicht erlangen. Im Rahmen dieser Abwägung besitzen die auf Art. 6 GG gestützten Belange allerdings kein solches Gewicht, welches die Aussetzung der Abschiebungsandrohung zu rechtfertigen in der Lage wäre.
Insbesondere ergibt sich eine mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und europarechtlich nach Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre (Beistands-) Gemeinschaft nicht aufgrund der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter T. (geb. 9. B. 2004 ), die bei ihrer deutschen, mit einem anderen Mann verheiratet gewesenen Mutter, Frau N. H. lebt, zu der der mit Frau G. H. verheiratet gewesene Antragsteller ein angespanntes Verhältnis hat. So hat die Mutter N. H. am 5. August 2005 beim Antragsgegner ausgesagt: ...
Dieser Aussage hat der u.a. auch wegen erheblicher Gewalttaten (Hausfriedensbruch, vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung mit Bedrohung und Nötigung, Diebstahl, Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit 2 Fällen der Beleidigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) vorbestrafte Antragsteller nur pauschal widersprochen, so dass die Kammer derzeit von der Richtigkeit der Aussage der Mutter ausgeht. Vieles spricht dafür, dass der zu Gewalttaten neigende Antragsteller sich - wie von der Mutter ausgeführt - verhalten hat und er seine Zuneigung zu dem behinderten Kind nur vorträgt, um ein Bleiberecht zu erwirken. Es kann daher vom Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht ausgegangen werden.