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Zitieren als:
, Bescheid vom 26.09.2005 - 5165148-132 - asyl.net: M7321
https://www.asyl.net/rsdb/M7321
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, KFOR, UNMIK, Märzunruhen, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Zwangsheirat, Familienangehörige, Existenzminimum
Normen: GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Im Falle der Antragstellerin liegen Gründe vor, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der durch den § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersetzt wurde, gem. § 49 VwVfG rechtfertigen.

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung für zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Serbien und Montenegro auszugehen ist.

Der westliche Lebenstil der Antragstellerin, der Umstand, dass sie sich einer Zwangsheirat widersetzt und der väterlichen Gewalt durch Flucht in ein Frauenhaus entzogen hat, ferner der Umstand, dass sie wider den Ehrenkodex ihres Vaters gelebt hat, lassen bei einer Rückkehr in die Heimat Vergeltungsmäßnahmen seitens ihres Vaters erwarten. Organisationen, die dauerhaft Schutz hiervor gewähren könnten, sind nach der Erkenntnislage im Kosovo nicht vorhanden. Auch kann von einer Existenzsicherung in einem Land, das sie im alter von 7 Jahren verlassen hat, nicht ausgegangen werden; dies gilt sowohl für den Kosovo als auch für Serbien und Montenegro.