VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.08.2005 - 1a L 991/05.A - asyl.net: M7327
https://www.asyl.net/rsdb/M7327
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Anzeigepflicht, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Entscheidungszeitpunkt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil § 14 a AsylVfG auf die Antragstellerin nicht anzuwenden ist.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin greift § 14 a Abs. 2 AsylVfG vorliegend nicht ein.

Selbst wenn man den Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für eindeutig hält, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen sollen. Die Einführung einer unverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgesehenen Anzeigeverpflichtung könnte vielmehr für eine ausschließliche Erfassung der sich ab dem 1. Januar 2005 stellenden Fälle sprechen.

Dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für alle vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborenen minderjährigen ledigen Kinder von ehemaligen Asylbewerbern gilt, ergibt sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - daraus, dass darin eine unzulässige Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums läge, in welchem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich existent war (vgl. auch VG Braunschweig. Urteil vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 4 L 473/ 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113 / 05.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151 / 05 -; a.A. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG Gera, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; offengelassen von VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05).

Eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen ist bei verfahrensrechtlichen Regelungen zwar nicht ohne Weiteres unzulässig, erfordert aber insbesondere bei verfassungsrechtlicher Relevanz eine rechtsstaatlich gebotene eindeutige Übergangsregelung (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631 / 90 - und - 2 BvR 1728 / 90 -).

An einer solchen gebotenen Übergangsregelung fehlt es hier. Eine solche Übergangsregelung scheint im Falle des § 14 a Abs. 2 AsylVfG insbesondere geboten, weil mit der "fiktiven" Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG gravierende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet anzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz - also im verfahrensrechtlichen Sinne - handlungsunfähigen Ausländer (beispielsweise ein Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres, § 12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Geht man davon aus, dass als "gestellter Asylantrag" im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch ein solcher anzusehen ist, der nach § 14 a Abs. 1 oder 2 AsylVfG als gestellt gilt, greift nicht nur § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, sondern ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG des Weiteren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG vor der Ausreise ausgeschlossen.