OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A - asyl.net: M7328
https://www.asyl.net/rsdb/M7328
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Christen (katholische), nichtstaatliche Verfolgung, Situation bei Rückkehr, Gruppenverfolgung, Berufungszulassungsantrag
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Kläger hat nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gegeben sein könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die hierzu aufgeworfenen Fragen,

1. ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) irakischen Staatsangehörigen katholischer Religionszugehörigkeit aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Anknüpfung an seine praktizierte Zugehörigkeit zum katholischen Glauben bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16 a GG, §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG relevante Repressalien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen ...

Der Kläger selbst geht in seiner weiteren Begründung im Wesentlichen von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Organisationen aus.

Aber auch insoweit ist nicht dargelegt, dass eine grundsätzliche Klärung durch ein Berufungsverfahren erforderlich wäre. Von Bedeutung könnte die Frage unter diesem Aspekt ohnehin nur im Rahmen von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und Abs. 7 AufenthG sein, weil allein diese Vorschriften eine positive Feststellung zugunsten des Klägers wegen einer Verfolgung bzw. Gefährdung durch nichtstaatliche Organisationen zulassen. Dass eine solche aus den in der Frage genannten Gründen gegeben sein könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Zur Asylantragstellung als Grund für eine drohende Verfolgung bzw. Gefährdung durch nichtstaatliche Organisationen fehlen jegliche Ausführungen. Auch der Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zum katholischen Glauben als möglicher Verfolgungs- bzw. Gefährdungsgrund wird nicht hinreichend dargetan. Der Bericht des UNHCR vom März 2005 u. a. zur Situation der Christen im Irak und der Artikel aus der "Bild am Sonntag" vom 19. Dezember 2004, auf die der Kläger sich insoweit allein zur Begründung beruft, vermögen nicht, eine - wie erforderlich - landesweite Verfolgung bzw. eine landesweit bestehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Christen und damit des Klägers zu belegen. Zwar weisen beide Unterlagen darauf hin, dass die Situation der Christen im Irak problematisch ist und Christen sowie ihre Kirchen mehrfach Ziel geplanter Anschläge oder Übergriffe waren; ihnen kann jedoch nicht entnommen werden, dass jeder Christ im Irak quasi jederzeit und an jedem Ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Anschläge oder Übergriffe der genannten Art zu befürchten hätte. Zum einen ist hierfür die Zahl der geschilderten tatsächlichen Vorkommnisse gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Christen - nach den Angaben des UNHCR immerhin 6 bis 12 % der ca. 23 bis 24 Millionen Einwohner - zu gering, um eine solche Aussage zuzulassen. Zum anderen lassen sich die Geschehnisse nicht immer zwingend auf die christliche Religionszugehörigkeit als Motiv zurückführen.