SG Detmold

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Zitieren als:
SG Detmold, Beschluss vom 30.05.2005 - S 13 AS 13/05 ER - asyl.net: M7329
https://www.asyl.net/rsdb/M7329
Leitsatz:
Schlagwörter: Grundsicherung für Arbeitssuchende, gewöhnlicher Aufenthalt, Asylbewerberleistungsgesetz, Duldung
Normen: SGB II § 7; SGB II § 8 Abs. 2; AsylbLG § 1; AsylbLG § 2
Auszüge:

Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller hier ein Anordnungsanspruch nicht zu. Vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II). Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II ist, denn er gehört nach § 7 SGB II schon nicht zu den Leistungsberechtigten. Danach ist unter anderem Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylberwerberleistungsgesetztes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Meinung dahingehend auszulegen, dass bei Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes generell ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt und deshalb Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen generell keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende haben, weil es sich bei dem Asylbewerberleistungsgesetz um ein besonderes Sicherungsgesetz handelt, dass eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (vgl. Brühl in LPK - SGB II § 7 Rd.Nr. 21 ff.; Eicher/Spellbrink, SGB II, Spellbrink, § 7 Rd.Nr. 13 ff.; Löns/Herold - Tews, SGB II, Kommentar, § 7 Rd.Nr. 3).

Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes liegen vor, denn der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Der Kläger ist Ausländer, hält sich im Bundesgebiet auf und ist nach der Auskunft des Kreises Herford vom 09.05.2005 zwar vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik verpflichtet, besitzt aber eine zeitlich befristete Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes, weil er der Minderheitengruppe der Ashkali angehört und eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist. Der Antragsteller ist von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, obwohl er bisher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht erhalten hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt insoweit nicht auf die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. Voraussetzung für den Ausschluss ist vielmehr nur, dass der Betroffene leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist. Dies ist entsprechend dem oben dargelegten der Fall. Der Antragsteller ist auch nicht leistungsberechtigt nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetz, denn er hat nicht über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 des Aylbewerberleistungsgesetzes erhalten. Im Übrigen verliert ein Asylberwerber auch bei Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Asylberwerberleistungsgesetz und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zum Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) nicht die formale Stellung eines Leistungsempfängers im Sinne des § 1 Aylbewerberleistungsgesetz. Auch im Falle eines längern Bezuges von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbleibt es damit bei dem Leistungsauschluß hinsichtlich des SGB II (vgl. Eicher/Spellbrink, Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 7 Rd.Nr. 13).

Der generelle Ausschluss von SGB II - Leistungen ist sicherlich besonders gravierend, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde, da die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterhalb des Niveaus des SGB II/SGB XII liegen und zusätzlich der befristet Zuschlag nach § 24 SGB II nicht gezahlt wird. Diese Folgen entsprechen jedoch der Intention des Gesetzgebers. Aus dem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Folgrungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II herleiten, denn das SGB III enthält einen entsprechenden Leistungsauschluß für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht.