OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2005 - 18 B 1476/05 - asyl.net: M7333
https://www.asyl.net/rsdb/M7333
Leitsatz:

Kein Rechtsschutz gegen Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen nach § 23 a AufenthG nicht zu entsprechen.

 

Schlagwörter: D (A), Härtefall, Härtefallersuchen, Härtefallkommission, Rechtsschutzgarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 23a
Auszüge:

Kein Rechtsschutz gegen Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen nach § 23 a AufenthG nicht zu entsprechen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verwaltungsgericht hat überzeugend begründet, warum die Entscheidung des Antragsgegners, dem im Falle der Antragsteller beschlossenen Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG der beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichteten Härtefallkommission nicht zu entsprechen, einer gerichtlichen Überprüfung - namentlich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht zugänglich ist. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Angemerkt sei lediglich, dass auch der Vorsitzende der genannten Härtefallkommission der Auffassung ist, dass die insoweit von einer Ausländerbehörde getroffene Entscheidung keine justiziable Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Ausländer entfaltet (vgl. Weber in ZAR 2005, 203 (204)).