Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am 31. Mai 2005 nach Serbien und Montenegro abzuschieben, ist unzulässig.
Den Antragstellern fehlt das Rechtsschutzinteresse, das heißt das schützenswerte Interesse an einer Sachentscheidung, für den gestellten Antrag.
Die Antragstellung ist rechtmissbräuchlich. Die Umstände des Falles zeichnen sich dadurch aus, dass den Antragstellern der konkrete Abschiebungstermin (31. Mai 2005) bereits am 18. Mai 2005 durch den Antragsgegner bekannt gegeben wurde. Der vorliegende Antrag ging jedoch, wie sich aus dessen Fax-Aufdruck ergibt, erst am 30. Mai 2005 um 14.36 Uhr, mithin einen Tag vor der geplanten Abschiebung zu einer Zeit bei Gericht, zu der angesichts des nahenden allgemeinen Dienstschlusses mit einer rechtzeitigen Vorlage des Antrags an die zuständige Kammer kaum noch zu rechnen war, ein. Bei dieser Art der Antragstellung musste es aus Sicht der Antragsteller als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass eine gerichtliche Entscheidung auf Grund der Notwendigkeit, zunächst Verwaltungsvorgänge beizuziehen und auszuwerten sowie den Antragsgegner anzuhören, angesichts der bereits am morgigen Tag beginnenden Abschiebungsmaßnahme objektiv nicht möglich sein, das Gericht mithin vor der Wahl stehen werde, allein auf Grund des von den Antragstellern für mitteilenswert gehaltenen Sachverhalts zu entscheiden oder eine zur Erledigung des Abschiebungstermins führende Stillhaltezusage des Antragsgegners einzuholen. Da bei dem soeben wiedergegebenen zeitlichen Vorlauf der Abschiebung eine objektive Notwendigkeit für eine derartig späte Antragstellung nicht ersichtlich ist, ist die einzig denkbare Erklärung für diese Art der Antragstellung die, dass das Rechtsschutzgesuch rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck eingereicht wurde, ohne gerichtliche Sachprüfung eine Stornierung der Abschiebung zu erreichen.
Soweit die Antragsteller sich ferner darauf berufen, der Antragsteller zu 4. befinde sich gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes in einem Asylverfahren, dürfte einiges dafür sprechen, dass die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG sich nicht auf solche Kinder erstreckt, die, wie der Antragsteller zu 4., vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Regelung am 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren wurden (vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117 ff.)