OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 17.06.2005 - 3 N 85.04 - asyl.net: M7341
https://www.asyl.net/rsdb/M7341
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Straftat, Erschleichen eines Aufenthaltstitels, Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung, abstraktes Gefährdungsdelikt, ernstliche Zweifel
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (jetzt: § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei. Er hat mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, es gebe hierzu unterschiedliche Rechtsprechung der mit Ausländerstreitverfahren befassten Kammern des Verwaltungsgerichts. Ein Einzelrichter dieser Kammer hat mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (InfAuslR 2003, 96) entschieden, dass § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, eine Strafbarkeit nach dieser Norm vielmehr nur bestehe, wenn die unrichtigen Angaben des Ausländers objektiv geeignet seien, diesem eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen, die ihm sonst nicht erteilt worden wäre (a.a.O., S. 97). Die 21. Kammer in ihrer vollen Besetzung trägt diese Rechtsprechung nicht mit. Sie hat in ihrem Beschluss vom 30. April 2003 (VG 21 A 813.02) ausgeführt, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sei nach seinem Wortlaut und Schutzzweck ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BA S. 3). Divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, wie § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG rechtlich zu qualifizieren sei, liegt danach nicht (mehr) vor. Davon geht wohl auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2005 aus.

Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage in der für die Auslegung von Strafnormen primär berufenen strafrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Sowohl das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27. Januar 1998, NVwZ-RR 1999, 73) als auch das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21. August 2000, NStZ-RR 2001, 56) und das BayObLG München (Beschluss vom 15. September 2003, juris) sehen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG als abstraktes Gefährdungsdelikt an.