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OLG Hamburg

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Zitieren als:
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2005 - 2 Wx 28/05 - asyl.net: M7348
https://www.asyl.net/rsdb/M7348
Leitsatz:

Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.

 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Vertrauensperson, Benachrichtigung, Sachaufklärungspflicht, Landgericht, Abschiebungshindernis, Ermittlungsverfahren, Zustimmung, Staatsanwaltschaft
Normen: FGG § 12; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4; GG Art. 104 Abs. 4; FEVG § 6 Abs. 2c; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 1; FEVG § 3 S. 2; AufenthG § 72 Abs. 4
Auszüge:

Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die angefochtene Entscheidung ist entsprechend der als Feststellungsantrag auszulegenden Beschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern, denn sie beruht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG i.V.m. § 6 Abs. 2c FEVG liegt im vorliegenden Fall nach angemessener Abwägung der Interessen nicht vor, da der Betroffene gemäß dem Protokoll des Amtsgerichtes vom 4.2.2005 wirksam auf die Benachrichtigung einer Vertrauensperson verzichtet hat. Zwar ist aufgrund der vom Betroffenen zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Benachrichtigungspflicht bei der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft (s. BVerfGE 16, 119 und 38,32 (zitiert nach juris)) und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Oldenburg (Beschluss vom 9.6.2004, InfAuslR 2004. 349) grundsätzlich davon auszugehen, dass an einen Verzicht auf die Benachrichtigung angesichts der in Art. 104 Abs. 4 GG getroffenen strikten Regelung strenge Anforderungen zu stellen sind. Um die durch eine unterbliebene Benachrichtigung entstehenden persönlichen und sachlichen Nachteile zu verhindern, insbesondere ein "Verschwinden" eines Betroffenen zu vermeiden, ist im Einzelfall von einer grundsätzlichen Benachrichtigungspflicht auszugehen. Entgegen der letztlich die dortige Entscheidung nicht tragenden Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Oldenburg, nach denen im Zweifel von Amts wegen ein Dritter bestimmt und benachrichtigt werden muss, ist jedoch in Anlehnung an den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22.3.2004 (NdsRpfl 2004, 151 (zitiert nach juris)) davon auszugehen, dass es für die Anwendung von § 6 Abs. 2c FEVG unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen auch darum geht, dass die Bekanntmachung der freiheitsentziehenden Entscheidung an eine Person erfolgt, die das Vertrauen des Betroffenen tatsächlich genießt. Es liegt damit am Betroffenen und seiner subjektiven Einstellung, ob er einer anderen Person (und ggf. welcher) sein Vertrauen schenken möchte. Der Gesetzgeber hat insoweit auch von der Möglichkeit abgesehen, die Einschaltung eines vom subjektiven Willen des Betroffenen unabhängigen Organs, wie etwa eines Verfahrenspflegers, vorzuschreiben. Deshalb muss die Bekanntmachung an eine Vertrauensperson unterbleiben, wenn eine Person, die sein Vertrauen genießt, nach seinen eigenen Angaben nicht vorhanden ist oder diese gerade (in Ausübung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte des Betroffenen) über die Haft des Betroffenen nicht informiert werden soll. Eine Benachrichtigung gegen den Willen des Betroffenen wird hiernach auch durch Art. 104 Abs. 4 GG bzw. § 6 Abs. 2c FEVG nicht gefordert (vgl. auch: Sachs, Grundgesetzkommentar, 2003, Art. 104 Rdnr. 29 m.w.N.).

Hinsichtlich des grundgesetzlichen Schutzes gemäß Art. 104 Abs. 4 GG sind diese zutreffenden Überlegungen des Oberlandesgerichtes Celle allerdings noch um die Verpflichtung der (Beschwerde-) Gerichte zu ergänzen, bei konkreten Hinweisen auf eine eventuell fehlerhafte Protokollierung (bzw. fehlerhafte Belehrung vor) der Verzichtserklärung, den Sachverhalt aufzuklären und dann im Zweifel von einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht auszugehen. Im vorliegenden Fall hat jedoch auch der Betroffene nicht dargelegt, dass hinsichtlich der Benachrichtigungserklärung fehlerhaft protokolliert oder belehrt worden sei.

Der Beschluss des Landgerichts ist jedoch wie tenoriert abzuändern, da das Landgericht entgegen §§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 3 Satz 2 FEVG, 12 FGG den Sachverhalt hinsichtlich eines Abschiebungshafthindernisses gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 72 Abs. 4 AufenthG nicht hinreichend aufgeklärt hat.

Die Vorinstanzen haben nämlich nicht hinreichend beachtet, dass das vom Prozessbevollmächtigten des Betroffenen genannte polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstehen könnte. Diese Vorschrift schließt die Anordnung von Sicherungshaft aus, wenn eine rechtmäßige Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann und das bestehende Abschiebehindernis nicht durch den Betroffenen zu vertreten ist. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben worden ist, darf die Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft vollzogen werden. Das Fehlen des Einvernehmens hat der Ausländer nicht zu vertreten. Daher ist stets - wie auch im vorliegenden Fall - gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.4.2000, FGPrax 2000, 167 (zitiert nach juris) m.w.N.). Das Erfordernis, das Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen, entfällt jedenfalls nicht vor dem rechtskräftigem Abschluss des strafprozessualen Erkenntnisverfahrens (vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130 (zitiert nach juris)).