LG Osnabrück

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Zitieren als:
LG Osnabrück, Beschluss vom 16.09.2005 - 11 T 651/05 - asyl.net: M7350
https://www.asyl.net/rsdb/M7350
Leitsatz:

Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.

 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Asylantrag, Bundesamt, Mitteilung, Ausländerbehörde, Haftentlassung, Beschleunigungsgebot, Verzögerung, Zurechenbarkeit
Normen: AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
Auszüge:

Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Ab dem 29.12.2005 war die Inhaftierung des Betroffenen allerdings rechtswidrig.

Nach Aktenlage stand am 28.12.2005 fest, dass das BAFl nicht vor Ablauf der in § 14, Abs. 4 S.3 AsylVfG vorgeschriebenen 4-Wochenfrist über den Asylantrag entscheiden würde. Damit stand fest, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen war, weshalb besondere Eilbedürftigkeit bestand. Bei dieser Sachlage wäre das BAFl verpflichtet gewesen, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten zu nutzen, um die für die Haftentlassung zuständige Ausländerbehörde über den Sachverhalt zu informieren. Einen einfachen Brief zu versenden, genügte dieser Verpflichtung, insbesondere wegen der anstehenden Feiertage und des bevorstehenden Wochenendes, nicht. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, die Ausländerbehörde per Fax der notfalls auch per Telefon über den Sachverhalt zu informieren. In diesem Falle hätte der Betroffene noch am 28.12.2005 aus der Haft entlassen werden können und müssen. Dieses fehlerhafte Verhalten des BAFl muss sich die haftantragstellende Behörde zurechnen lassen, da alle mit der Freiheitsentziehung befassten Stellen das Beschleunigungsgebot zu beachten haben. Ab dem 29.12.2005 war die Inhaftierung des Betroffenen somit rechtswidrig.