LG Hildesheim

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Zitieren als:
LG Hildesheim, Beschluss vom 07.10.2005 - 5 T 291/05 - asyl.net: M7353
https://www.asyl.net/rsdb/M7353
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Festnahme, Haftbefehl, Richtervorbehalt
Normen: GG Art. 104
Auszüge:

Die Ingewahrsamnahme war rechtswidrig. Vor der Ingewahrsamnahme hätte eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die reine Terminabsprache mit dem Haftrichter ersetzt keine richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme. Diese muss ausdrücklich auf Antrag des Ausländeramtes erfolgen. Zwar lässt Artikel 104 GG eine nachträgliche richterliche Entscheidung dann zu, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre, wenn zuvor eine richterliche Entscheidung ergehen muss. Von einer solchen Konstellation kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Die Beteiligten hätten, wie sie auch einen Termin abgestimmt haben, einen entsprechenden Antrag beim Abschiebehaftrichter des Amtsgerichts Holzminden stellen können. Dieser hätte einen entsprechenden Beschluss erlassen können. Die Anhörung des Betroffenen hätte zusammen mit der Anhörung in der Hauptsache nachgeholt werden können (vgl. dazu OLG Celle, Nds. Rechtspflege 2004, Seite 129;. OLG Braunschweig, Info Ausländerrecht 2004, Seite 166 f.; Maschner/Volkert, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 11 FEVG, Rn. 2).