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LG Stade

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Zitieren als:
LG Stade, Beschluss vom 29.09.2005 - 9 T 64/05 - asyl.net: M7355
https://www.asyl.net/rsdb/M7355
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbefehl, Untertauchen, Festnahme
Normen: FEVG
Auszüge:

Die von den Betroffenen begehrte Feststellung war dahingehend zu treffen, das die mit Beschluss vom 26.01.2005 angeordnete Sicherungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung untergetaucht. Er konnte dem zuständigen Richter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgeführt werden. Da das Freiheitsentziehungsgesetz das Institut eines Haftbefehls nicht kennt, ist es unzulässig, gegen einen untergetauchten Ausländer, der abgeschoben werden soll, eine Haftanordnung zu erlassen, die erst mit seiner - zur Zeit der richterlichen Entscheidung noch ungewissen - Festnahme beginnen soll. Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss nicht hätte ergehen dürfen.