OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A - asyl.net: M7365
https://www.asyl.net/rsdb/M7365
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, Begründungsmangel, rechtliches Gehör, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, Prognosemaßstab, Zumutbarkeit, Rückkehr, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Rückwirkung, Entscheidungszeitpunkt
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138; AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4; AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

Eine Entscheidung ist nicht bereits deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ,,nicht mit Gründen versehen", weil ein Sachvortrag nicht ausdrücklich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wird bzw. die Begründung sich nicht mit allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auseinander setzt. Es muss nur erkennbar sein, welcher Grund für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgeblich gewesen ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Januar 2003, § 138 Rdnr. 286 m.w.N.).

Gemessen daran liegt ein Begründungsmangel des angegriffenen Urteils nicht deshalb vor, weil - so die Rüge des Klägers - Ausführungen zu § 73 Abs. 1 Satz 3 Asyl-VfG fehlen. Der Vorwurf des Klägers trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 6 oben des Urteilsabdrucks ausdrücklich - wenn auch kurz - mit der Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auseinandergesetzt und dessen Voraussetzungen verneint. Dass ein begründeter Anlass bestanden hätte, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Der Zulassungsantrag legt schließlich auch nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dar, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gegeben sein könnte.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist einzige Voraussetzung für den Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG, dass die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Damit ist klargestellt, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens dieselbe Prüfung vorzunehmen ist wie im erstmaligen Feststellungsverfahren, nämlich ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Das verbietet, von einem unterschiedlichen Prognosemaßstab hinsichtlich des Gefahrenpotentials auszugehen je nach dem, ob ein Widerruf in Frage steht oder eine erstmalige Feststellung. Darüber hinaus ist die Frage im zuvor erläuterten Sinn durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3).

Für die dritte Frage ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht erforderlich, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt ist. Insoweit hat der 13. Senat des Gerichts entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in der Fassung von Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 nur auf Widerrufs-/Rücknahmeentscheidungen des Bundesamtes Anwendung findet, die nach dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -).