In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen war. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Annahme des Landgerichts, dass der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bestehe, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Ermittlungen zugrunde. Gem. der §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG i.V.m. § 12 FGG ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft mündlich anzuhören. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz. Das gesetzliche Gebot der Anhörung erschöpft sich nicht in der bloßen Garantie rechtlichen Gehörs, sondern soll darüber hinaus im Sinne der Gewährleistung eines Mindeststandards der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicher stellen, dass über die Freiheitsentziehung nicht ohne einen persönlichen Eindruck von dem hierdurch unmittelbar Betroffenen entschieden wird. Die Anhörung darf deshalb ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass von der erneuten Anhörung keine für die Entscheidung bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind. In keinem Fall darf es zur Regel werden, einen Ausländer, den bereits das Amtsgericht angehört hat, in dem Beschwerdeverfahren nicht noch einmal anzuhören. Dies wäre ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber aufgeführten Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung, und damit auch eine Verletzung der vom Grundgesetz gewährleisteten Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG).
Vorliegend war eine Anhörung in zweiter Instanz bereits deshalb zwingend erforderlich, weil sich das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts in zwei kurzen Sätzen erschöpft und völlig unzureichend ist. Es ist nicht ersichtlich, ob der Betroffene von der Amtsrichterin zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt befragt worden ist - auch wenn das Amtsgericht den Haftgrund der unerlaubten Einreise gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen hat, hätte der Betroffene im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG befragt werden müssen - und ob er keine weiteren Ausführungen machen konnte oder wollte. Zudem lässt der Beschluss des Landgerichts nicht erkennen, ob dieses bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG das -unwiderlegte - Vorbringen des Betroffenen berücksichtigt hat, dass dieser nach der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet nicht untergetaucht, sondern sich kurze Zeit danach bei der Bahnpolizei in Köln gemeldet und erklärt hat, dass er Asyl beantragen wolle.