OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2005 - 18 B 574/05 - asyl.net: M7367
https://www.asyl.net/rsdb/M7367
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erwerbstätigkeit, Duldung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Nebenbestimmungen, Suspensiveffekt, Ermessen, Vertretenmüssen
Normen: VwGO § 123; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 4 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Auszüge:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung als Hauptantrag formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Bescheinigung des Antragsgegners vom 10. Januar 2005 und in der Duldung vom 8. Februar 2005 enthaltene Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen, als nicht statthaft angesehen hat. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage, nach der es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Ausländergesetzes - AuslG - handelte und daher diesbezüglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, AuAS 2003, 272 = NVwZ-Beil. I 2004, 18 = EZAR 632 Nr. 37 = EildStNRW 2004, 178), ist den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und in § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -, der §§ 39 bis 41 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass geduldete Ausländer die - wie der Antragsteller - eine Beschäftigung ausüben wollen, einer dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist. Soweit der Bescheinigung vom 10. Januar 2005 und der Duldung vom 8. Februar 2005 zufolge dem Antragsteller "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist, handelt es sich nach alledem nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage, sondern nur um einen Hinweis auf die Rechtslage.