BlueSky

VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 21.09.2005 - 5 K 20/05.A - asyl.net: M7382
https://www.asyl.net/rsdb/M7382
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Christen, Apostasie, Konversion, Missionierung, religiös motivierte Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für iranischen Staatsangehörigen allein wegen Konversion zum Christentum.

 

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht.

Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden einschlägigen Erkenntnisquellen, insbesondere auch der jüngeren Auskünfte und Stellungnahmen ist zwar davon auszugehen, dass Apostasie im Iran ein absoluter Tabubruch ist. Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Glaubenswechsel zum Christentum allein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt. Ein derartiges Risiko ist regelmäßig auf Personen beschränkt, die öffentlich in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig sind oder - dies vor allem - auf dessen Verbreitung innerhalb der moslemischen Gesellschaft wahrnehmbar hinarbeiten und damit gegen das aus traditioneller islamischer Sicht letztlich dem Staatsschutz dienende Missionierungsverbot verstoßen. In ihrer Gesamtheit gewürdigt lassen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte und Gutachten darauf schließen, dass Konvertiten, die sich nach dem Glaubenswechsel durch Übernahme eines Seelsorgeramtes durch nach außen deutlich erkennbare missionarische Tätigkeit oder sonstige Aktivitäten als Christen exponiert haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen iranischer Behörden gewärtigen müssen. Nicht jedoch lässt sich hieraus eine Verfolgungsgefahr entsprechenden Intensitätsgrades auch für die ihren neuen Glauben ohne eine solche Exponierung lebenden Konvertiten entnehmen. Vielmehr wird in zahlreichen Quellen ausdrücklich festgestellt, dass der Glaubenswechsel allein nicht zu unmittelbarer staatlicher Verfolgung führt.