Bei einer Gesetzesänderung beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Stellung eines Asylfolgeantrages mit Kenntnis des Antragstellers von der Gesetzesänderung, nicht schon mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier: Einführung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Bei einer Gesetzesänderung beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Stellung eines Asylfolgeantrages mit Kenntnis des Antragstellers von der Gesetzesänderung, nicht schon mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier: Einführung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG).
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 4 AsylVfG.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor. Die der Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im ersten Verfahren zugrunde liegende Rechtslage hat sich nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. § 26 AsylVfG wurde mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I, 05.08.2004), gemäß Art. 15 Abs. 3 in Kraft getreten am 01.01.2005, in Art. 3 Nr. 17 dahingehend geändert, dass auf Antrag nicht nur die Gewährung von Asyl für einen Ehegatten oder Elternteil auf den anderen Ehegatten bzw. minderjährige Kinder zu erstrecken ist, sondern auch bei Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) dem vorgenannten Personenkreis ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz zusteht. Seit dem 01.01.2005 sieht § 26 AsylVfG mithin nicht nur die Gewährung von Familienasyl, sondern auch die Gewährung von Familienabschiebungsschutz vor, § 26 Abs. 4 AsylVfG.
Die Klägerin hat den Antrag auch nicht verspätet gestellt. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG ist der Antrag binnen drei Monaten zu stellen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Vorliegend hat die Klägerin erst mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2005 positiv Kenntnis von der Rechtsänderung erhalten, die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wäre somit erst am 09.06.2005 abgelaufen, mithin erfolgte die persönliche - § 71 Abs. 2 AsylVfG entsprechende - Antragstellung am 06.04.2005 rechtzeitig.
Soweit die Beklagte für die Frage des Beginns der Frist auf den 01.01 2005 abstellt, so folgt das Gericht dem nicht. Denn an diesem Tag ist zwar gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die neue Regelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG in Kraft getreten und dieses war auch im BGBl. I vom 05.08.2004, S. 1950, veröffentlicht. Es ist indessen nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin von dieser Änderung bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte. Sie hätte die Änderung allenfalls wegen der erwähnten Veröffentlichung kennen können. Darauf kommt es indessen nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht an (so auch Meyer in Knack, VwVfG, § 51, Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51, Rn. 133). Dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 VwVfG ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten dahingehend statuiert werden soll, dass man Normen, die einen selbst betreffen innerhalb von drei Monaten kennen muss. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit § 51 Abs. 2 VwVfG, der ausdrücklich eine Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten statuiert, aber nur hinsichtlich der Frage, ob man imstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelfe geltend zu machen.