VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.2005 - 6 B 8/05 - asyl.net: M7390
https://www.asyl.net/rsdb/M7390
Leitsatz:

Es ist grundsätzlich mit den Grundrechten aus Art. 6 GG und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, wenn ausgewiesene und danach unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot eingereiste Ausländer zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens von ihrer im Bundesgebiet lebenden Familie getrennt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der Ausreise besondere Belastungen verbunden sind, die dem Ausländer und seiner Familie nicht zugemutet werden können.

 

Schlagwörter: Duldung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Ausweisung, Sperrwirkung, Einreiseverbot, illegale Wiedereinreise, illegale Einreise, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 8 Abs. 2; AuslG § 9 Abs. 3; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2
Auszüge:

Es ist grundsätzlich mit den Grundrechten aus Art. 6 GG und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, wenn ausgewiesene und danach unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot eingereiste Ausländer zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens von ihrer im Bundesgebiet lebenden Familie getrennt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der Ausreise besondere Belastungen verbunden sind, die dem Ausländer und seiner Familie nicht zugemutet werden können.

(Amtlicher Leitsatz)