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Leitsatz:
Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.
Schlagwörter:
Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Widerruf, Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis, Vollziehbarkeit, Ausreisepflicht, Ausreisefrist, Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; Nds. VwVG § 70; Nds. SOG § 64 Abs. 4; AufenthG § 58 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2; Nds. SOG § 70 Abs. 2
Auszüge:
Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.
(Amtlicher Leitsatz)