VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 01.06.2005 - 6 B 60/05 - asyl.net: M7391
https://www.asyl.net/rsdb/M7391
Leitsatz:

Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

 

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Widerruf, Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis, Vollziehbarkeit, Ausreisepflicht, Ausreisefrist, Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AufenthG § 59 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; Nds. VwVG § 70; Nds. SOG § 64 Abs. 4; AufenthG § 58 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2; Nds. SOG § 70 Abs. 2
Auszüge:

Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

(Amtlicher Leitsatz)