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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 872/03 - asyl.net: M7392
https://www.asyl.net/rsdb/M7392
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für afghanische Staatsangehörige wegen Konversion zum Christentum; drohende Verfolgung durch konservative Geistliche ist der Regierung zuzurechnen.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Apostasie, Konversion, Christen, religiös motivierte Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Todesstrafe, Scharia, alleinstehende Frauen, Taliban
Normen: GG Art. 16a; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung für afghanische Staatsangehörige wegen Konversion zum Christentum; drohende Verfolgung durch konservative Geistliche ist der Regierung zuzurechnen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.

Soweit sie sich aber auf eine Verfolgung durch die Taliban wegen ihrer früheren heimlichen Unterrichtstätigkeit in Afghanistan beruft, kann dieser Vortrag ihrem Asylbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn inzwischen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der allgemein bekannten Veränderungen in Afghanistan infolge der Ereignisse des 11. September 2001 eine asylerhebliche Verfolgung durch diese Gruppierung jedenfalls in Kabul, der Heimatstadt der Klägerin, nicht mehr zu erwarten. Die Taliban sind in Afghanistan nicht mehr an der Macht und verfügen über keinen nennenswerten Einfluss mehr.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihren in Deutschland vollzogenen Übertritt zum christlichen Glauben (Apostasie) verweist, ist dies asylrechtlich nicht relevant. Dieser Umstand stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar; denn diese Hinwendung zum christlichen Glauben ist eine subjektive Entscheidung des Einzelnen aus eigenem Entschluss.

2. Die Klägerin hat wegen der von ihr glaubhaft vorgetragenen Apostasie aber einen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr und einem Bekanntwerden ihrer Konversion in Afghanistan eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie wegen des Abfalls vom islamischen Glauben abschiebungsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, die der Regierung Karzai zumindest zuzurechnen wären. Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum mit der Todesstrafe rechnen. Auch zurzeit ist nicht erkennbar, dass sich die Einstellung "staatlicher" Stellen gegenüber Konvertiten unter der Regierung Karzais in erheblicher Weise geändert hätte, zumal die im Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung Afghanistans in Artikel 3 einen Islamvorbehalt enthält. Präsident Karzai hat Afghanistan als islamisches Land bezeichnet. Nach dem Verständnis der islamischen Rechtslehre auch in Afghanistan ist der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen. Die Scharia wird in Afghanistan und auch in Kabul praktiziert. Seit Mitte August 2002 gibt es beim Obersten Gerichtshof Afghanistans eine mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur "Bekämpfung des Lasters", die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte und deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte besteht. Im Religionsministerium ist eine Abteilung zur "Überwachung der Einhaltung religiöser Vorschriften gegründet worden, die eine Unterabteilung "Erkennen von Unglauben" umfasst. Die islamischen Richter sind wieder eingesetzt und der ehemalige Mudjaheddin-Führer Abdul Rasul Sayyaf, ein streng fundamentalistisch eingestellter Geistlicher, ist in Kabul erneut zu großem Einfluss gelangt. Auch der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes, Fazl Ahmad Manawi, und der Oberste Richter in Afghanistan, Maulawi Fazl Shinwari, treten für radikal-islamische Verhaltensweisen ein. Der zuletzt Genannte hat auch in Kabul ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischem Recht geurteilt wird. Im Fall eines Kommandanten, der sich offen zum Christentum bekennt, ist es zu offenen Bedrohungen nicht nur durch seine eigene Familie, sondern auch durch Vertreter der konservativen Geistlichkeit gekommen. Daher ist davon auszugehen, dass Konvertiten auch "staatlicherseits" bedroht sind. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie als alleinstehende und unverheiratete Frau sich in Afghanistan keines männlichen Schutzes bedienen kann, um derartige Angriffe auf ihre Person erfolgreich abzuwehren.